STANDARDVERTRAGSKLAUSELN

ABSCHNITT I

Klausel 1

Zweck und Umfang

  1. Zweck dieser Standardvertragsklauseln ist es, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Allgemeine Datenschutzverordnung) (1) für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland zu gewährleisten.
  2. Die Parteien:(1) die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en) oder sonstige(n) Stelle(n) (im Folgenden „Stelle(n)“), die die personenbezogenen Daten übermitteln, wie in Anhang I.A (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“) und (2) die in Anhang I.A aufgeführte(n) Stelle(n) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten vom Datenexporteur direkt oder indirekt über eine andere Stelle, die ebenfalls Vertragspartei dieser Klauseln ist, erhält/erhalten (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“), haben diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) zugestimmt.
  3. Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten, wie in Anhang I.B angegeben.
  4. Der Anhang zu diesen Klauseln, der die darin genannten Anhänge enthält, ist integraler Bestandteil dieser Klauseln.

Klausel 2Wirkung und Unveränderlichkeit der Klauseln

  1. Diese Klauseln enthalten angemessene Garantien, einschließlich durchsetzbarer Rechte der betroffenen Person und wirksamer Rechtsbehelfe, gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie, in Bezug auf Datenübermittlungen von für die Verarbeitung Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter und/oder von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter, Standardvertragsklauseln gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679, sofern sie nicht geändert werden, außer um das/die geeignete(n) Modul(e) auszuwählen oder um Informationen im Anhang hinzuzufügen oder zu aktualisieren.
    Dies hindert die Parteien nicht daran, die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfassenderen Vertrag einzubeziehen und/oder andere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese nicht direkt oder indirekt im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen oder die Grundrechte oder -freiheiten der betroffenen Personen beeinträchtigen.
  2. Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Datenexporteur aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt.

Klausel 3Drittbegünstigte

  1. Betroffene Personen können diese Klauseln als Drittbegünstigte gegenüber dem Datenexporteur und/oder Datenimporteur geltend machen und durchsetzen, mit folgenden Ausnahmen:(i) Klausel 1, Klausel 2, Klausel 3, Klausel 6, Klausel 7; (ii) Klausel 8 – Modul Eins: Klausel 8.5 (e) und Klausel 8.9(b); Modul Zwei: Klausel 8.1(b), 8.9(a), (c), (d) und (e); Modul Drei: Klausel 8.1(a), (c) und (d) und Klausel 8.9(a), (c), (d), (e), (f) und (g); Modul Vier: Klausel 8.1 (b) und Klausel 8.3(b); (iii) Klausel 9 – Modul Zwei: Klausel 9(a), (c), (d) und (e); Modul Drei: Klausel 9(a), (c), (d) und (e); (iv) Klausel 12 – Modul Eins: Klausel 12(a) und (d); Module Zwei und Drei: Klausel 12(a), (d) und (f); (v) Klausel 13; (vi) Klausel 15.1(c), (d) und (e); (vii) Klausel 16(e); (viii) Klausel 18 – Module Eins, Zwei und Drei: Klausel 18(a) und (b); Modul Vier: Klausel 18.
  2. Absatz (a) gilt unbeschadet der Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

Klausel 4Auslegung

  1. Wenn in diesen Klauseln Begriffe verwendet werden, die in der Verordnung (EU) 2016/679 definiert sind, haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in dieser Verordnung.
  2. Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zu lesen und auszulegen.
  3. Diese Klauseln dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 steht.

Klausel5Hierarchie Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen verbundener Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Klauseln bestehen oder danach abgeschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang. Klausel 6Beschreibungder Übermittlung(en) Die Einzelheiten der Übermittlung(en), insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten, die übermittelt werden, und der Zweck/die Zwecke, für den/die sie übermittelt werden, sind in Anhang I.B aufgeführt.

  1. Ein Unternehmen, das nicht Vertragspartei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit beitreten, entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur, indem es die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.
  2. Sobald sie die Anlage ausgefüllt und Anhang I.A unterzeichnet hat, wird die beitretende Einrichtung Vertragspartei dieser Klauseln und hat die Rechte und Pflichten eines Datenexporteurs oder Datenimporteurs gemäß ihrer Bezeichnung in Anhang I.A.
  3. Der beitretende Rechtsträger hat keine Rechte oder Pflichten, die sich aus diesen Klauseln aus der Zeit vor seinem Beitritt zur Partei ergeben.

ABSCHNITT II – VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIENKlausel8Datenschutzgarantien Der Datenexporteur gewährleistet, dass er sich in angemessener Weise vergewissert hat, dass der Datenimporteur durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus diesen Klauseln zu erfüllen. 8.1 Anweisungen

  1. Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs verarbeiten.
    Der Datenexporteur kann solche Anweisungen während der gesamten Laufzeit des Vertrags erteilen.
  2. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur unverzüglich, wenn er nicht in der Lage ist, diese Anweisungen zu befolgen.

8.2 Zweckbindung Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die spezifischen Zweck(e) der Übermittlung gemäß Anhang I.B, es sei denn, der Datenexporteur erteilt weitere Anweisungen. 8.3 Transparenz Der Datenexporteur stellt der betroffenen Person auf Anfrage unentgeltlich eine Kopie dieser Klauseln einschließlich des von den Parteien ausgefüllten Anhangs zur Verfügung.
Soweit dies zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich der in Anhang II beschriebenen Maßnahmen und personenbezogener Daten, erforderlich ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes des Anhangs zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen, muss jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung zur Verfügung stellen, wenn die betroffene Person andernfalls nicht in der Lage wäre, den Inhalt zu verstehen oder ihre Rechte auszuüben.
Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen mit, soweit dies ohne Offenlegung der geschwärzten Informationen möglich ist.
Diese Klausel berührt nicht die Verpflichtungen des Datenexporteurs gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. 8.4 Richtigkeit Stellt der Datenimporteur fest, dass die von ihm erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind oder veraltet sind, informiert er den Datenexporteur unverzüglich.
In diesem Fall arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen, um die Daten zu löschen oder zu berichtigen.
8.5 Dauer der Verarbeitung und Löschung oder Rückgabe der Daten Die Verarbeitung durch den Datenimporteur erfolgt nur für die in Anhang I.B angegebene Dauer. Nach Beendigung der Erbringung der Verarbeitungsdienste löscht der Datenimporteur nach Wahl des Datenexporteurs alle im Auftrag des Datenexporteurs verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Datenexporteur, dass er dies getan hat, oder er gibt dem Datenexporteur alle in seinem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten zurück und löscht vorhandene Kopien.
Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten muss der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln gewährleisten.
Falls für den Datenimporteur örtliche Gesetze gelten, die die Rückgabe oder Löschung der personenbezogenen Daten verbieten, garantiert der Datenimporteur, dass er weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln gewährleistet und die Daten nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie dies nach dem jeweiligen örtlichen Gesetz erforderlich ist.
Dies gilt unbeschadet der Klausel 14, insbesondere der Verpflichtung des Datenimporteurs gemäß Klausel 14(e), den Datenexporteur während der gesamten Vertragslaufzeit zu benachrichtigen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass er Gesetzen oder Praktiken unterliegt oder unterworfen wurde, die nicht mit den Anforderungen gemäß Klausel 14(a) übereinstimmen. 8.6 Sicherheit der Verarbeitung

  1. Der Datenimporteur und bei der Übermittlung auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Änderung, zur unbefugten Weitergabe oder zum Zugriff auf diese Daten führt (nachstehend „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“).
    Bei der Beurteilung des angemessenen Sicherheitsniveaus berücksichtigen die Parteien den Stand der Technik, die Kosten der Umsetzung, die Art, den Umfang, den Kontext und den/die Zweck/e der Verarbeitung sowie die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen.
    Die Vertragsparteien erwägen insbesondere den Rückgriff auf Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Übermittlung, wenn der Zweck der Verarbeitung auf diese Weise erfüllt werden kann.
    Im Falle der Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen zur Zuordnung der personenbezogenen Daten zu einer bestimmten betroffenen Person nach Möglichkeit unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs.
    Der Datenimporteur kommt seinen Verpflichtungen aus diesem Absatz nach, indem er zumindest die in Anhang II genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführt.
    Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Maß an Sicherheit bieten.
  2. Der Datenimporteur gewährt seinen Mitarbeitern nur in dem Umfang Zugang zu den personenbezogenen Daten, der für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist.
    Er stellt sicher, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  3. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf personenbezogene Daten, die vom Datenimporteur im Rahmen dieser Klauseln verarbeitet werden, ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen, um die Verletzung zu beheben, einschließlich Maßnahmen zur Milderung ihrer negativen Auswirkungen.
    Der Datenimporteur benachrichtigt auch den Datenexporteur ohne unangemessene Verzögerung, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
    Diese Benachrichtigung enthält die Angaben zu einer Kontaktstelle, bei der weitere Informationen eingeholt werden können, eine Beschreibung der Art der Verletzung (einschließlich, soweit möglich, der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der betroffenen personenbezogenen Datensätze), ihrer wahrscheinlichen Folgen und der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Folgen.
    Wenn und soweit es nicht möglich ist, alle Informationen gleichzeitig zu übermitteln, enthält die erste Benachrichtigung die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, ohne unangemessene Verzögerung nachgereicht.
  4. Der Datenimporteur arbeitet mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn, damit der Datenexporteur seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen kann, insbesondere bei der Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde und der betroffenen Personen, wobei die Art der Verarbeitung und die dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt werden.

8.7 Sensible Daten Betrifft die Übermittlung personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, genetische Daten oder biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (im Folgenden „sensible Daten“), so wendet der Datenimporteur die in Anhang I.B beschriebenen spezifischen Einschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien an.
8.8 Weitergabe Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Anweisung des Datenexporteurs an einen Dritten weiter.
Darüber hinaus dürfen die Daten nur dann an einen Dritten weitergegeben werden, der sich außerhalb der Europäischen Union (4) befindet (im selben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland, im Folgenden „Weitergabe“), wenn der Dritte im Rahmen des entsprechenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich damit einverstanden erklärt, oder wenn:

    • (i) die Weiterübermittlung in ein Land erfolgt, das von einem Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 profitiert, der die Weiterübermittlung abdeckt;
    • (ii) der Dritte anderweitig angemessene Garantien gemäß Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die betreffende Verarbeitung gewährleistet;
    • (iii) die Weitergabe ist für die Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Rahmen eines bestimmten Verwaltungs-, Aufsichts- oder Gerichtsverfahrens erforderlich; oder
    (iv) die Weitergabe ist erforderlich, um die lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.

Jede Weitergabe unterliegt der Einhaltung aller anderen Garantien dieser Klauseln durch den Datenimporteur, insbesondere der Zweckbindung. 8.9 Dokumentation und Einhaltung der Vorschriften

  1. Der Datenimporteur ist verpflichtet, Anfragen des Datenexporteurs, die sich auf die Verarbeitung gemäß diesen Klauseln beziehen, unverzüglich und angemessen zu beantworten.
  2. Die Parteien müssen in der Lage sein, die Einhaltung dieser Klauseln nachzuweisen.
    Insbesondere muss der Datenimporteur eine angemessene Dokumentation über die im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten führen.
  3. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind, und ermöglicht auf Wunsch des Datenexporteurs in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung Audits der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten und trägt zu diesen bei.
    Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder ein Audit kann der Datenexporteur die einschlägigen Zertifizierungen des Datenimporteurs berücksichtigen.
  4. Der Datenexporteur kann wählen, ob er das Audit selbst durchführt oder einen unabhängigen Prüfer beauftragt.
    Die Audits können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Datenimporteurs umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.
  5. Die Vertragsparteien stellen die Informationen gemäß den Absätzen
    (b) und
    (c) genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung.

Klausel 9Einsatz von Unterauftragsverarbeitern

  1. OPTION 1: BESONDERE VORHERIGE GENEHMIGUNG Der Datenimporteur darf keine seiner Verarbeitungstätigkeiten, die er im Namen des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln durchführt, an einen Unterauftragsverarbeiter vergeben, ohne dass der Datenexporteur zuvor eine besondere schriftliche Genehmigung erteilt hat.
    Der Datenimporteur stellt den Antrag auf Sondergenehmigung mindestens vor der Beauftragung des Unterauftragsverarbeiters, zusammen mit den Informationen, die der Datenexporteur benötigt, um über die Genehmigung zu entscheiden.
    Die Liste der vom Datenexporteur bereits zugelassenen Unterauftragsverarbeiter finden Sie in Anhang III.
    Die Parteien halten Anhang III auf dem neuesten Stand.OPTION 2: ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE ZULASSUNG Der Datenimporteur verfügt über die allgemeine Zulassung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern aus einer vereinbarten Liste.
    Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur schriftlich über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern, und zwar mindestens im Voraus, so dass der Datenexporteur genügend Zeit hat, um vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter(s) Einspruch gegen diese Änderungen zu erheben.
    Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit der Datenexporteur sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
  2. Beauftragt der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Namen des Datenexporteurs), so erfolgt dies im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der im Wesentlichen dieselben Datenschutzverpflichtungen vorsieht, an die der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln gebunden ist, auch in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen als Drittbegünstigte.
    (8) Die Parteien sind sich einig, dass der Datenimporteur mit der Einhaltung dieser Klausel seine Verpflichtungen aus Klausel 8.8 erfüllt.
    Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Verpflichtungen einhält, denen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt.
  3. Beauftragt der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Namen des Datenexporteurs), so erfolgt dies im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der im Wesentlichen dieselben Datenschutzverpflichtungen vorsieht, an die der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln gebunden ist, auch in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen als Drittbegünstigte.
    (8) Die Parteien sind sich einig, dass der Datenimporteur mit der Einhaltung dieser Klausel seine Verpflichtungen aus Klausel 8.8 erfüllt.
    Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Verpflichtungen einhält, denen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt.
  4. Der Datenimporteur bleibt gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unterauftragsverarbeiters aus seinem Vertrag mit dem Datenimporteur verantwortlich.
    Der Datenimporteur meldet dem Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
  5. Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigungsklausel, wonach der Datenexporteur für den Fall, dass der Datenimporteur faktisch verschwunden ist, rechtlich nicht mehr existiert oder insolvent geworden ist, das Recht hat, den Unterauftragsverarbeitungsvertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.

Klausel 10Rechte der betroffenen Person

  1. Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich über jedes Ersuchen, das er von einer betroffenen Person erhalten hat.
    Er antwortet nicht selbst auf diese Anfrage, es sei denn, er ist vom Datenexporteur dazu ermächtigt worden.
  2. Der Datenimporteur unterstützt den Datenexporteur bei der Erfüllung seiner Pflichten zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
    Zu diesem Zweck legen die Parteien in Anhang II die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung fest, durch die die Unterstützung geleistet werden soll, sowie den Umfang und das Ausmaß der erforderlichen Unterstützung.
  3. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den Absätzen
    (a) und
    (b) kommt der Datenimporteur den Anweisungen des Datenexporteurs nach.

Klausel 11Abhilfe

  1. Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in einem transparenten und leicht zugänglichen Format durch eine individuelle Mitteilung oder auf seiner Website über eine Kontaktstelle, die für die Bearbeitung von Beschwerden zuständig ist. Er bearbeitet alle Beschwerden, die er von einer betroffenen Person erhält, unverzüglich [OPTION: Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass betroffene Personen auch eine Beschwerde bei einer unabhängigen Streitbeilegungsstelle (11) einreichen können, ohne dass der betroffenen Person Kosten entstehen. Er unterrichtet die betroffenen Personen in der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise über diesen Rechtsbehelfsmechanismus und weist sie darauf hin, dass sie nicht verpflichtet sind, ihn zu nutzen oder eine bestimmte Reihenfolge bei der Einlegung von Rechtsbehelfen einzuhalten.
  2. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien über die Einhaltung dieser Klauseln bemüht sich die betreffende Partei nach besten Kräften, die Angelegenheit rechtzeitig gütlich zu regeln.
    Die Parteien halten sich gegenseitig über solche Streitigkeiten auf dem Laufenden und arbeiten gegebenenfalls bei deren Beilegung zusammen.
  3. Beruft sich die betroffene Person auf ein Drittbegünstigungsrecht gemäß Klausel 3, so akzeptiert der Datenimporteur die Entscheidung der betroffenen Person, i) eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihres Arbeitsplatzes oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Klausel 13 einzureichen; ii) den Streitfall an die zuständigen Gerichte im Sinne von Klausel 18 zu verweisen.
  4. Die Parteien akzeptieren, dass die betroffene Person unter den in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Bedingungen durch eine gemeinnützige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung vertreten werden kann.
  5. Der Datenimporteur muss sich an eine Entscheidung halten, die nach dem geltenden Recht der EU oder eines Mitgliedstaats verbindlich ist.
  6. Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass die von der betroffenen Person getroffene Wahl ihre materiell- und verfahrensrechtlichen Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln gemäß den geltenden Gesetzen nicht beeinträchtigt.

Klausel 12Haftung

  1. Jede Partei haftet gegenüber der/den anderen Partei(en) für alle Schäden, die sie der/den anderen Partei(en) durch einen Verstoß gegen diese Klauseln zufügt.
  2. Der Datenimporteur haftet gegenüber der betroffenen Person und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz für alle materiellen oder immateriellen Schäden, die der Datenimporteur oder sein Unterauftragsverarbeiter der betroffenen Person durch die Verletzung der Rechte des Drittbegünstigten gemäß diesen Klauseln zufügt.
  3. Ungeachtet des Absatzes (b) haftet der Datenexporteur gegenüber der betroffenen Person für alle materiellen oder immateriellen Schäden, die der Datenexporteur oder der Datenimporteur (oder sein Unterauftragsverarbeiter) der betroffenen Person durch die Verletzung der Rechte des Drittbegünstigten gemäß diesen Klauseln zufügt, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz.
    Dies gilt unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs und, wenn der Datenexporteur ein Auftragsverarbeiter ist, der im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt, der Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.
  4. Die Parteien vereinbaren, dass der Datenexporteur, wenn er gemäß Absatz (c) für Schäden haftbar gemacht wird, die durch den Datenimporteur (oder seinen Unterauftragsverarbeiter) verursacht wurden, berechtigt ist, vom Datenimporteur den Teil der Entschädigung zurückzufordern, der der Verantwortung des Datenimporteurs für den Schaden entspricht.
  5. Ist mehr als eine Partei für einen Schaden verantwortlich, der der betroffenen Person infolge eines Verstoßes gegen diese Klauseln entstanden ist, haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und die betroffene Person ist berechtigt, gegen jede dieser Parteien gerichtlich vorzugehen.
  6. Die Parteien vereinbaren, dass eine Partei, die gemäß Absatz (e) haftbar gemacht wird, berechtigt ist, von der/den anderen Partei(en) den Teil der Entschädigung zurückzufordern, der ihrer Verantwortung für den Schaden entspricht.
  7. Der Datenimporteur kann sich nicht auf das Verhalten eines Unterverarbeiters berufen, um seine eigene Haftung zu umgehen.

Klausel 13Beaufsichtigung

  1. [Where the data exporter is established in an EU Member State:] Die Aufsichtsbehörde, die dafür verantwortlich ist, dass der Datenexporteur die Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Datenübermittlung einhält, wie in Anhang I.C angegeben, handelt als zuständige Aufsichtsbehörde. [Ist der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, fällt aber in den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 gemäß deren Artikel 3 Absatz 2 und hat einen Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bestellt:] Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Vertreter im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelassen ist, wie in Anhang I.C angegeben, handelt als zuständige Aufsichtsbehörde. [Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber in den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 gemäß deren Artikel 3 Absatz 2 fällt, ohne jedoch einen Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 benennen zu müssen:] Die Aufsichtsbehörde eines der Mitgliedstaaten, in dem sich die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten gemäß diesen Klauseln im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an sie übermittelt werden oder deren Verhalten überwacht wird, wie in Anhang I.C angegeben, befinden, handelt als zuständige Aufsichtsbehörde.
  2. Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, sich der Gerichtsbarkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu unterwerfen und mit dieser in allen Verfahren zusammenzuarbeiten, die darauf abzielen, die Einhaltung dieser Klauseln zu gewährleisten.
    Insbesondere verpflichtet sich der Datenimporteur, auf Anfragen zu antworten, sich Prüfungen zu unterziehen und die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen, einschließlich Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen, zu befolgen.
    Er muss der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind.

ABSCHNITT III – LOKALE GESETZE UND VERPFLICHTUNGEN IM FALLE DES ZUGRIFFS DURCH BEHÖRDENKlausel 14Lokale Gesetze und Praktiken, die sich auf die Einhaltung der Klauseln auswirken

  1. Die Parteien garantieren, dass sie keinen Grund zu der Annahme haben, dass die Gesetze und Praktiken im Bestimmungsdrittland, die auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur anwendbar sind, einschließlich etwaiger Anforderungen an die Offenlegung personenbezogener Daten oder Maßnahmen, die den Zugang von Behörden ermöglichen, den Datenimporteur daran hindern, seinen Verpflichtungen gemäß diesen Klauseln nachzukommen.
    Dies beruht auf dem Verständnis, dass Gesetze und Praktiken, die den Kern der Grundrechte und -freiheiten respektieren und nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, um eines der in Artikel 23(1) der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele zu schützen, nicht im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen.
  2. Die Vertragsparteien erklären, dass sie bei der Abgabe der Garantie unter Buchstabe a) insbesondere die folgenden Elemente angemessen berücksichtigt haben:(i) die besonderen Umstände der Übermittlung, einschließlich der Länge der Verarbeitungskette, der Anzahl der beteiligten Akteure und der verwendeten Übermittlungskanäle; beabsichtigte Weiterübermittlungen; die Art des Empfängers; der Zweck der Verarbeitung; die Kategorien und das Format der übermittelten personenbezogenen Daten; der Wirtschaftssektor, in dem die Übermittlung erfolgt; der Speicherort der übermittelten Daten; (ii) die Gesetze und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes – einschließlich derjenigen, die die Offenlegung von Daten gegenüber Behörden vorschreiben oder den Zugang solcher Behörden gestatten -, die angesichts der besonderen Umstände der Übermittlung relevant sind, sowie die geltenden Beschränkungen und Garantien (12); (iii) alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Garantien, die zur Ergänzung der Garantien gemäß diesen Klauseln eingeführt wurden, einschließlich der Maßnahmen, die während der Übermittlung und bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Bestimmungsland angewandt werden.
  3. Der Datenimporteur garantiert, dass er sich bei der Durchführung der Bewertung gemäß Absatz (b) nach besten Kräften bemüht hat, dem Datenexporteur relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, und erklärt sich bereit, weiterhin mit dem Datenexporteur zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung dieser Klauseln sicherzustellen.
  4. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bewertung gemäß Absatz (b) zu dokumentieren und sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Datenimporteur verpflichtet sich, den Datenexporteur unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er nach der Zustimmung zu diesen Klauseln und während der Laufzeit des Vertrages Grund zu der Annahme hat, dass er Gesetzen oder Praktiken unterliegt oder unterlegen ist, die nicht mit den Anforderungen gemäß Absatz (a) übereinstimmen, einschließlich einer Änderung der Gesetze des Drittlandes oder einer Maßnahme (wie z.B. einer Aufforderung zur Offenlegung), die auf eine Anwendung dieser Gesetze in der Praxis hinweist, die nicht mit den Anforderungen in Absatz (a) übereinstimmt.
  6. Nach einer Meldung gemäß Buchstabe e oder wenn der Datenexporteur anderweitig Grund zu der Annahme hat, dass der Datenimporteur seinen Verpflichtungen gemäß diesen Klauseln nicht mehr nachkommen kann, bestimmt der Datenexporteur unverzüglich geeignete Maßnahmen (z. B. technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit), die vom Datenexporteur und/oder Datenimporteur zu ergreifen sind, um der Situation zu begegnen. Der Datenexporteur setzt die Datenübermittlung aus, wenn er der Ansicht ist, dass keine angemessenen Garantien für eine solche Übermittlung gewährleistet werden können, oder wenn er von der zuständigen Aufsichtsbehörde dazu angewiesen wird. In diesem Fall ist der Datenexporteur berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft. Sind an dem Vertrag mehr als zwei Parteien beteiligt, kann der Datenexporteur dieses Kündigungsrecht nur in Bezug auf die betreffende Partei ausüben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wird der Vertrag gemäß dieser Klausel gekündigt, so gilt Klausel 16(d) und (e).

Klausel 15Pflichten des Datenimporteurs im Falle eines Zugriffs durch öffentliche Stellen15.1 Benachrichtigung

  1. Der Datenimporteur verpflichtet sich, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person unverzüglich zu benachrichtigen (erforderlichenfalls mit Hilfe des Datenexporteurs), wenn er:(i) ein rechtsverbindliches Ersuchen einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, nach den Gesetzen des Bestimmungslandes um Offenlegung der gemäß diesen Klauseln übermittelten personenbezogenen Daten erhält; eine solche Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage für das Ersuchen und die erteilte Antwort enthalten; oder (ii) von einem direkten Zugriff öffentlicher Behörden auf gemäß diesen Klauseln übermittelte personenbezogene Daten nach den Gesetzen des Bestimmungslandes Kenntnis erhält; eine solche Benachrichtigung muss alle dem Importeur zur Verfügung stehenden Informationen enthalten. [Für Modul 3: Der Datenexporteur leitet die Meldung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen weiter].
  2. Falls es dem Datenimporteur nach dem Recht des Bestimmungslandes untersagt ist, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, erklärt sich der Datenimporteur bereit, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, um so schnell wie möglich so viele Informationen wie möglich zu übermitteln.
    Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Bemühungen zu dokumentieren, damit er sie auf Anfrage des Datenexporteurs nachweisen kann.
  3. Soweit dies nach den Gesetzen des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Laufzeit des Vertrags in regelmäßigen Abständen so viele sachdienliche Informationen wie möglich über die eingegangenen Ersuchen zu übermitteln (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis dieser Anfechtungen, usw.).
  4. Der Datenimporteur verpflichtet sich, die Informationen gemäß den Buchstaben a) bis c) für die Dauer des Vertrages aufzubewahren und sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  5. Die Absätze (a) bis (c) berühren nicht die Verpflichtung des Datenimporteurs gemäß Klausel 14(e) und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

15.2 Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung

  1. Der Datenimporteur erklärt sich bereit, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsantrags zu überprüfen, insbesondere ob er im Rahmen der Befugnisse der antragstellenden Behörde bleibt, und den Antrag anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss kommt, dass es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antrag nach den Gesetzen des Bestimmungslandes, den geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und den Grundsätzen der internationalen Komitologie unrechtmäßig ist.
    Der Datenimporteur muss unter den gleichen Bedingungen Rechtsmittel einlegen können.
    Bei der Anfechtung eines Ersuchens beantragt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen mit dem Ziel, die Wirkungen des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über die Begründetheit des Ersuchens entschieden hat.
    Er gibt die angeforderten personenbezogenen Daten erst dann weiter, wenn er nach den geltenden Verfahrensvorschriften dazu verpflichtet ist.
    Diese Anforderungen berühren nicht die Verpflichtungen des Datenimporteurs gemäß Klausel 14(e).
  2. Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Bewertung und jede Anfechtung des Auskunftsersuchens zu dokumentieren und, soweit dies nach den Gesetzen des Bestimmungslandes zulässig ist, dem Datenexporteur die Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
    Er stellt sie auch der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung.
    [Für Modul 3: Der Datenexporteur stellt die Bewertung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zur Verfügung].
  3. Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens das zulässige Minimum an Informationen zur Verfügung zu stellen, das auf einer angemessenen Auslegung des Ersuchens beruht.

ABSCHNITT IV – SCHLUSSBESTIMMUNGENKlausel 16Nichteinhaltung der Klauseln und Kündigung

  1. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur unverzüglich, wenn er diese Klauseln, aus welchen Gründen auch immer, nicht einhalten kann.
  2. Für den Fall, dass der Datenimporteur gegen diese Klauseln verstößt oder nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten, setzt der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur aus, bis die Einhaltung der Klauseln wieder gewährleistet ist oder der Vertrag gekündigt wird.
    Dies gilt unbeschadet der Klausel 14(f).
  3. Der Datenexporteur ist berechtigt, den Vertrag, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesen Klauseln betrifft, zu kündigen, wenn:(i) der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur gemäß Absatz (b) ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wird; (ii) der Datenimporteur in erheblichem Maße oder anhaltend gegen diese Klauseln verstößt; oder (iii) der Datenimporteur einer verbindlichen Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde in Bezug auf seine Verpflichtungen nach diesen Klauseln nicht nachkommt. In diesen Fällen informiert er die zuständige Aufsichtsbehörde [für Modul Drei: und den für die Verarbeitung Verantwortlichen] über diese Nichteinhaltung. Sind an dem Vertrag mehr als zwei Parteien beteiligt, kann der Datenexporteur dieses Kündigungsrecht nur in Bezug auf die betreffende Partei ausüben, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
  4. Personenbezogene Daten, die vor der Beendigung des Vertrages gemäß Absatz (c) übermittelt wurden, werden nach Wahl des Datenexporteurs unverzüglich an den Datenexporteur zurückgegeben oder vollständig gelöscht. Das Gleiche gilt für etwaige Kopien der Daten]. [Für Modul Vier: Vom Datenexporteur in der EU erhobene personenbezogene Daten, die vor der Beendigung des Vertrags gemäß Absatz (c) übermittelt wurden, sind unverzüglich in ihrer Gesamtheit zu löschen, einschließlich aller Kopien davon]. Der Datenimporteur muss dem Datenexporteur die Löschung der Daten bescheinigen. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten muss der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln gewährleisten. Falls für den Datenimporteur örtliche Gesetze gelten, die die Rückgabe oder Löschung der übermittelten personenbezogenen Daten verbieten, garantiert der Datenimporteur, dass er weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln gewährleistet und die Daten nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie dies nach dem jeweiligen örtlichen Gesetz erforderlich ist.
  5. Jede Partei kann ihre Zustimmung, an diese Klauseln gebunden zu sein, widerrufen, wenn
    (i) die Europäische Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 45(3) der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt, der die Übermittlung personenbezogener Daten betrifft, für die diese Klauseln gelten; oder
    (ii) die Verordnung (EU) 2016/679 Teil des rechtlichen Rahmens des Landes wird, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden.
    Dies gilt unbeschadet anderer Verpflichtungen, die für die betreffende Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gelten.

Klausel 17AnwendbaresRecht Auf diese Klauseln findet das Recht eines der EU-Mitgliedstaaten Anwendung, sofern dieses Recht Drittbegünstigungsrechte zulässt.
Die Parteien vereinbaren, dass dies das Recht der Bundesrepublik Deutschland sein soll. Klausel 18Wahldes Gerichtsstands und Gerichtsbarkeit

  1. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten eines EU-Mitgliedstaates entschieden.
  2. Die Parteien vereinbaren, dass dies die Gerichte in Deutschland sein sollen.
  3. Eine betroffene Person kann auch vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen den Datenexporteur und/oder Datenimporteur klagen.
  4. Die Parteien verpflichten sich, sich der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.
(1) Handelt es sich bei dem Datenexporteur um einen Auftragsverarbeiter, der der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt und im Namen eines Organs oder einer Einrichtung der Union als Verantwortlicher handelt, gewährleistet die Berufung auf diese Klauseln bei der Beauftragung eines anderen Auftragsverarbeiters (Unterauftragsverarbeiters), der nicht der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt, auch die Einhaltung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39), soweit diese Klauseln und die Datenschutzverpflichtungen, die in dem Vertrag oder einem anderen Rechtsakt zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt sind, aufeinander abgestimmt sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf die im Beschluss 2021/915 enthaltenen Standardvertragsklauseln stützen.
(2) Dies setzt voraus, dass die Daten im Einklang mit Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EU) 2016/679 so anonymisiert werden, dass die betroffene Person von niemandem mehr identifiziert werden kann, und dass dieser Vorgang unumkehrbar ist.
(3) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die Ausdehnung des Binnenmarktes der Europäischen Union auf die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen vor.
Die Datenschutzvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679, fallen unter das EWR-Abkommen und wurden in Anhang XI desselben aufgenommen.
Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur an einen Dritten im EWR nicht als Weitergabe im Sinne dieser Klauseln.
(4) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die Ausdehnung des Binnenmarktes der Europäischen Union auf die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen vor.
Die Datenschutzvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679, fallen unter das EWR-Abkommen und wurden in Anhang XI desselben aufgenommen.
Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur an einen Dritten im EWR nicht als Weitergabe im Sinne dieser Klauseln.
(5) Siehe Artikel 28(4) der Verordnung (EU) 2016/679 und, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche ein Organ oder eine Einrichtung der EU ist, Artikel 29(4) der Verordnung (EU) 2018/1725.
(6) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die Ausweitung des Binnenmarktes der Europäischen Union auf die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen vor.
Die Datenschutzvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679, fallen unter das EWR-Abkommen und wurden in Anhang XI desselben aufgenommen.
Daher gilt jede Weitergabe von Daten durch den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weitergabe im Sinne dieser Klauseln.
(7) Dies gilt unabhängig davon, ob die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetische Daten oder biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten umfasst.
(8) Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass der Unterauftragsverarbeiter diesen Klauseln im Rahmen des entsprechenden Moduls in Übereinstimmung mit Klausel 7 beitritt. (9) Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass der Unterauftragsverarbeiter diesen Klauseln im Rahmen des entsprechenden Moduls in Übereinstimmung mit Klausel 7 beitritt.
(10)
Diese Frist kann um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Komplexität und Anzahl der Anfragen erforderlich ist.
Der Datenimporteur unterrichtet die betroffene Person ordnungsgemäß und unverzüglich über eine solche Verlängerung.
(11)
Der Datenimporteur kann nur dann eine unabhängige Streitbeilegung durch eine Schiedsstelle anbieten, wenn diese in einem Land ansässig ist, das das New Yorker Übereinkommen über die Vollstreckung von Schiedssprüchen ratifiziert hat.
(12)
Was die Auswirkungen solcher Gesetze und Praktiken auf die Einhaltung dieser Klauseln betrifft, so können verschiedene Elemente als Teil einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden.
Zu diesen Elementen können einschlägige und dokumentierte praktische Erfahrungen mit früheren Fällen von Auskunftsersuchen von Behörden oder dem Ausbleiben solcher Ersuchen gehören, die einen ausreichend repräsentativen Zeitrahmen abdecken.
Dies bezieht sich insbesondere auf interne Aufzeichnungen oder andere Unterlagen, die kontinuierlich im Einklang mit der Sorgfaltspflicht erstellt und auf der Ebene der Geschäftsleitung bestätigt wurden, sofern diese Informationen rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden können.
Wenn man sich auf diese praktische Erfahrung stützt, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Datenimporteur nicht daran gehindert wird, diese Klauseln einzuhalten, muss sie durch andere relevante, objektive Elemente gestützt werden, und es ist Sache der Parteien, sorgfältig zu prüfen, ob diese Elemente in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit und Repräsentativität zusammengenommen genügend Gewicht haben, um diese Schlussfolgerung zu stützen.
Insbesondere müssen die Parteien berücksichtigen, ob ihre praktischen Erfahrungen durch öffentlich zugängliche oder anderweitig zugängliche, verlässliche Informationen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Anträgen innerhalb desselben Sektors und/oder die Anwendung des Gesetzes in der Praxis, wie z.B. die Rechtsprechung und Berichte unabhängiger Aufsichtsgremien, bestätigt werden und nicht im Widerspruch dazu stehen.

APPENDIX

ERLÄUTERUNG: Es muss möglich sein, die für jede Übermittlung oder Kategorie von Übermittlungen geltenden Informationen klar zu unterscheiden und in diesem Zusammenhang die jeweilige(n) Rolle(n) der Parteien als Datenexporteur(en) und/oder Datenimporteur(en) zu bestimmen.
Dies erfordert nicht unbedingt das Ausfüllen und Unterzeichnen separater Anhänge für jede Übermittlung/Kategorie von Übermittlungen und/oder vertragliche Beziehung, wenn diese Transparenz durch einen einzigen Anhang erreicht werden kann.
Wo dies jedoch notwendig ist, um ausreichende Klarheit zu gewährleisten, sollten separate Anhänge verwendet werden.

ANHANG I

A. LISTE DER PARTEIEN Datenexporteur(e): [Identität und Kontaktdaten des/der Datenexporteure(s) und ggf. seines/ihres Datenschutzbeauftragten und/oder Vertreters in der Europäischen Union].

  • Name: ………. Anschrift: ……. Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: ……….. Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten relevant sind: ………… Unterschrift und Datum: ………..
  • Rolle (Controller/Prozessor): ………….

Datenimporteur(e): [Identität und Kontaktdaten des/der Datenimporteure(s), einschließlich einer Kontaktperson, die für den Datenschutz verantwortlich ist]

  • Name: ………. Anschrift: ……. Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: ……….. Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten relevant sind: ………… Unterschrift und Datum: ………..
  • Rolle (Controller/Prozessor): ………….

B. BESCHREIBUNG DER ÜBERTRAGUNG

Kategorien von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden … Kategorien von übermittelten personenbezogenen Daten … Übermittelte sensible Daten (falls zutreffend) und angewandte Beschränkungen oder Schutzmaßnahmen, die der Art der Daten und den damit verbundenen Risiken in vollem Umfang Rechnung tragen, wie z.B. strikte Zweckbindung, Zugangsbeschränkungen (einschließlich Zugang nur für Mitarbeiter, die eine spezielle Schulung absolviert haben), Aufzeichnung des Zugangs zu den Daten, Beschränkungen für die Weiterübermittlung oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen.
… Die Häufigkeit der Übermittlung (z.B. ob die Daten einmalig oder fortlaufend übermittelt werden).
… Art der Verarbeitung … Zweck(e) der Datenübermittlung und -weiterverarbeitung … Zeitraum, für den die personenbezogenen Daten aufbewahrt werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieses Zeitraums … Bei Übermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter sind auch Gegenstand, Art und Dauer der Verarbeitung anzugeben
C. ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE

Nennen Sie die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) gemäß Klausel 13

ANHANG II

TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH TECHNISCHER UND ORGANISATORISCHER MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN ERLÄUTERUNG: Die technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen in spezifischen (und nicht in allgemeinen) Begriffen beschrieben werden.
Siehe auch den allgemeinen Kommentar auf der ersten Seite des Anhangs, insbesondere zur Notwendigkeit, klar anzugeben, welche Maßnahmen für jeden Transfer/jede Gruppe von Transfers gelten. Beschreibung der von dem/den Datenimporteur(en) getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (einschließlich etwaiger einschlägiger Zertifizierungen) zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und des Zwecks der Verarbeitung sowie der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
[Beispiele für mögliche Maßnahmen: Maßnahmen zur Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten Maßnahmen zur Sicherstellung der kontinuierlichen Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit von Verarbeitungssystemen und -diensten Maßnahmen zur Sicherstellung der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang zu personenbezogenen Daten im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls zeitnah wiederherzustellen Verfahren zur regelmäßigen Prüfung, Beurteilung und Bewertung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung Maßnahmen zur Identifizierung und Autorisierung der Nutzer Maßnahmen zum Schutz der Daten bei der Übertragung Maßnahmen zum Schutz der Daten bei der Speicherung Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit der Orte, an denen personenbezogene Daten verarbeitet werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Protokollierung von Ereignissen Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemkonfiguration, Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemkonfiguration, einschließlich der Standardkonfiguration Maßnahmen zur internen IT- und IT-Sicherheitssteuerung und -verwaltung Maßnahmen zur Zertifizierung/Gewährleistung von Prozessen und Produkten Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenminimierung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht Maßnahmen zur Ermöglichung der Datenübertragbarkeit und zur Gewährleistung der Löschung] Bei Übermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter beschreiben Sie auch die spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der (Unter-)Auftragsverarbeiter ergreifen muss, um den für die Verarbeitung Verantwortlichen und – bei Übermittlungen von einem Auftragsverarbeiter an einen Unterauftragsverarbeiter – den Datenexporteur unterstützen zu können

ANHANG III

LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER ERLÄUTERUNG: Dieser Anhang muss für die Module Zwei und Drei ausgefüllt werden, wenn eine besondere Genehmigung für Unterauftragsverarbeiter vorliegt (Klausel 9(a), Option 1).
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat den Einsatz der folgenden Unterauftragsverarbeiter genehmigt:

  • Name: ……….
    Anschrift: …….
    Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: ………..
  • Beschreibung der Verarbeitung (einschließlich einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für den Fall, dass mehrere Unterauftragsverarbeiter zugelassen sind): ………….