ARYAKA NETWORKS, INC.

RAHMENVERTRAG FÜR ABONNEMENTS (MSA)

(Enterprise Flex)

Dieser Master Subscription Agreement („Vertrag“) wird mit Wirkung _________________ abgeschlossen, und wenn kein Datum angegeben ist, gilt als Datum des Inkrafttretens das Datum der letzten Unterschrift („Datum des Inkrafttretens“), zwischen ____________________________, mit Sitz unter _____________________________ („Kunde“), und Aryaka Networks, Inc. mit Sitz unter 1800 Gateway Drive, San Mateo, California 94404 („Aryaka“), die im Folgenden gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet werden.
In Anbetracht der hierin enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes: 1. DEFINITIONEN

Wie in dieser Vereinbarung verwendet:

  1. „24/7“ bedeutet vierundzwanzig (24) Stunden pro Tag, sieben (7) Tage pro Woche.
  2. „Verbundenes Unternehmen“ eines Unternehmens bedeutet jedes andere Unternehmen, das dieses Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert, von ihm kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihm steht.
    Der Begriff „Beherrschung“ (einschließlich der Begriffe „beherrscht von“ und „unter gemeinsamer Beherrschung mit“) bedeutet die direkte oder indirekte Befugnis, die Leitung und Politik eines Unternehmens zu bestimmen oder zu veranlassen, sei es durch den Besitz von stimmberechtigten Wertpapieren, durch einen Vertrag oder auf andere Weise.
  3. „ANAP“ bezeichnet den Aryaka Network Access Point (ANAP), ein Gerät, das Bandbreitenoptimierung, SD-WAN-Funktionen und Anwendungsbeschleunigung über eine WAN-Verbindung bietet, die mit einem Aryaka Network Point of Presence (AN POP oder Aryaka POP) verbunden ist.
  4. „Aryaka-Ausrüstung“ bezeichnet jede Hardware und Ausrüstung, die Aryaka dem Kunden zur Verfügung stellt und die es dem Kunden ermöglicht, auf das Aryaka-Netzwerk zuzugreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ANAP-1000, ANAP-1500, ANAP-2000, ANAP-2500, ANAP-3000, einschließlich ANAPs mit „High Availability“ (HA), und einen Aryaka-Router, wenn dieser von Aryaka als Teil des Zugangsmechanismus zum Aryaka-Netzwerk bereitgestellt wird.
  5. „Aryaka Network“ bezeichnet Aryakas geografisch verteiltes Netzwerk aus proprietären Servern und Software.
  6. „Bursting“ ermöglicht es dem Kunden, eine Bandbreite zu nutzen, die größer ist als die erworbene Bandbreitenkapazität, um den saisonalen Verkehrsanforderungen des Kunden gerecht zu werden.
  7. „Vertrauliche Informationen“ hat die in Abschnitt 8.1 unten festgelegte Bedeutung.
  8. „Bereitstellungsfenster“ bezeichnet ein vordefiniertes Zeitfenster für die Bereitstellung, das zwischen Aryaka und dem Kunden vereinbart und auf dem Bestellformular angegeben wird.
  9. „Offenlegende Partei“ hat die in Abschnitt 8.1 unten festgelegte Bedeutung.
  10. „Höhere Gewalt“ bedeutet Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von Aryaka liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Regierungsakte, Überschwemmungen, Feuer, Erdbeben, zivile Unruhen, Terrorakte, Streiks oder andere Arbeitsprobleme (ausgenommen solche, an denen Mitarbeiter von Aryaka beteiligt sind).
  11. „Ursprüngliche Laufzeit“ dieser Vereinbarung hat die in Abschnitt 12.1 unten festgelegte Bedeutung.
  12. „Letzte Meile“ bezeichnet die physische Verbindung (drahtgebunden oder drahtlos), die verwendet wird, um den Standort des Kunden mit dem nächstgelegenen Aryaka POP zu verbinden.
    Bei der physischen Verbindung kann es sich um eine direkte Layer-2-Verbindung oder eine Internet-Verbindung handeln.
    Die Art der Last-Mile-Verbindung wird auf dem Bestellformular angegeben.
  13. „Link Monitoring“ bezeichnet die Überwachung der Last Mile Circuit-Verbindung des Kunden durch Aryaka auf einer 24x7x365-Basis, einschließlich Berichten und Support, wie in Anhang C zu diesem Vertrag angegeben.
    Die Überwachung der Verbindung ist in der Last-Mile-Schaltung enthalten, wenn und wie im Bestellformular zusammen mit einem Genehmigungsschreiben des Kunden angegeben.
  14. „Bösartiger Code“ bedeutet Viren, Würmer, Zeitbomben, Trojanische Pferde und andere schädliche oder bösartige Codes, Dateien, Skripte, Agenten oder Programme.
  15. „Marken“ bezeichnet alle eingetragenen und gewohnheitsrechtlichen Marken, Markenregistrierungen, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Urheberrechte, Lizenzen, Designs, Logos, Marketing- und Werbematerialien und alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte sowie alle ähnlichen Rechte, die sich im Besitz einer Partei befinden, von ihr genutzt oder an sie lizenziert werden, sowie alle derzeit anhängigen Anträge dafür.
  16. „NOC“ bedeutet Network Operating Center.
  17. „Optimierte Kapazität“ bedeutet die abonnierte Bandbreite für alle Standorte pro Region.
  18. „Bestellformular“ bezeichnet die Bestelldokumente für Käufe im Rahmen dieses Vertrags, einschließlich der Ergänzungen dazu, die von Zeit zu Zeit zwischen den Parteien abgeschlossen werden.
    Jedes Bestellformular, das im Rahmen dieses Vertrags ausgestellt wird, wird wirksam, wenn es von beiden Parteien unterzeichnet wird.
    Die Bestellformulare gelten als Bestandteil dieses Abkommens durch Bezugnahme und enthalten Angaben zum Stückpreis, zur Stückzahl und zum Bereitstellungsfenster.
    Wenn Last-Mile-Schaltungen bestellt werden, werden diese auf einem separaten und gesonderten Bestellformular aufgeführt.
  19. „Überzeichnung“ bedeutet, dass ein Kunde vorübergehend mehr als die im Bestellformular angegebenen Abonnementeinheiten benötigt.
    Einheiten können Bandbreite, Standorte, Last Mile Management und/oder Hochverfügbarkeits-ANAPs sein.
  20. „Bereitstellung“ bedeutet, dass die Konnektivität zwischen dem Standort des Kunden und dem POP zur Weiterleitung des Datenverkehrs erfolgreich hergestellt wurde.
  21. „Empfangende Partei“ hat die in Abschnitt 8.1 unten festgelegte Bedeutung.
  22. „RFS-Datum“ bezeichnet das Datum, an dem eine Last-Mile-Verbindung bereitgestellt wurde.
  23. „SD-WAN“ bedeutet Software-Defined Wide Area Network.
  24. „Dienste“ bedeutet den Zugang zu den in Abschnitt 2 unten aufgeführten Aryaka Diensten, einschließlich MyAryaka (Aryaka’s Kundenportal), Aryaka Equipment (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ANAP-1000, ANAP-1500, ANAP-2000, ANAP-2500 oder ANAP-3000) mit HA, dem Aryaka Router (falls von Aryaka als Teil des Zugangsmechanismus zum Aryaka Netzwerk zur Verfügung gestellt), Link Management und Last Mile Circuits sowie alle von Aryaka heruntergeladenen Materialien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Java Applets, Soft-ANAP und Browser/Benutzerschnittstellen-Komponenten), Benutzerhandbücher, Codes, Passwörter für die Benutzerschnittstelle, Zubehör und andere Dokumente, die vom Kunden oder seinen verbundenen Unternehmen im Rahmen eines vollständig ausgefüllten Bestellformulars erworben werden, einschließlich der zugehörigen Offline-Komponenten.
  25. „Dienstguthaben“ hat die in Anhang A festgelegte Bedeutung.
  26. „Abonnementlaufzeit“ bezeichnet die Laufzeit für die erworbenen Dienste, wie im Bestellformular angegeben, die am ersten Tag nach Ablauf des Bereitstellungsfensters beginnt.
  27. „UOM“ bedeutet Maßeinheit.
  28. „Einzelpreis“ ist der Preis pro Einheit für Bandbreite, Standortlizenzen, HA ANAPs und Links.
  29. „Nutzer“ sind Personen, die vom Kunden autorisiert sind, die Dienste zu nutzen, oder denen vom Kunden (oder von Aryaka auf Wunsch des Kunden) Benutzeridentifikationen und Passwörter zur Verfügung gestellt wurden.
    Zu den Nutzern gehören unter anderem die Mitarbeiter des Kunden oder seiner verbundenen Unternehmen, Berater, Auftragnehmer und Agenten sowie Dritte, mit denen der Kunde Geschäfte tätigt oder die sein unternehmenseigenes Wide Area Network nutzen.
  30. „Steuern“ hat die in Abschnitt 6.6 unten festgelegte Bedeutung.
  31. „Kundendaten“ bezeichnet alle elektronischen Daten oder Informationen, die der Kunde an das Aryaka Netzwerk übermittelt.

2.
SERVICES DESCRIPTION SUMMARY

  • 2.1 „Smart Access“ bezeichnet die Nutzung des globalen Netzwerks von Aryaka zur Beschleunigung der Konnektivität von virtuellen privaten Netzwerken (VPN) mit Cloud-basierter Verwaltung und Transparenz unter Verwendung von MyAryaka.
  • 2.2 „SmartCDN“ bedeutet die Nutzung entweder des Web Application Delivery as-a-Service (WADS) oder des IP Application Delivery-as-a-Service (IADS), die zur Beschleunigung aller web- oder IP-basierten öffentlichen Anwendungen über das globale Netzwerk von Aryaka verwendet werden, wobei Funktionen wie z.B. TCP-Optimierung, Caching und Komprimierung mit Cloud-basierter Verwaltung und Sichtbarkeit über MyAryaka genutzt werden.
  • 2.3 „SmartCONNECT bezeichnet den globalen SD-WAN-Service von Aryaka, der ein globales optimiertes privates Netzwerk, SD-WAN-Funktionalität am Edge, L3 VPN-Konnektivität, Cloud-Konnektivität, WAN-Optimierungsfunktionen einschließlich Komprimierung, Datendeduplizierung, Proxies zur Anwendungsbeschleunigung und SmartLink mit cloudbasiertem Management und Sichtbarkeit über MyAryaka kombiniert.

3.
SERVICES, RENEWALS, END OF LIFE

  • 3.1 Aryaka stellt dem Kunden die Dienste gemäß diesem Vertrag und dem jeweiligen Bestellformular während einer Abonnementdauer zur Verfügung, die in jedem Bestellformular als „Abonnementdauer“ bezeichnet wird.
    Das Bestellformular verlängert sich automatisch um weitere Zeiträume, die der im Bestellformular festgelegten ursprünglichen Laufzeit entsprechen, es sei denn, eine der Parteien teilt der anderen Partei mindestens neunzig (90) Tage vor Ablauf der jeweiligen Abonnementlaufzeit schriftlich mit, dass sie nicht verlängert wird.
  • 3.2 Der Gesamtpreis während eines solchen Verlängerungsabonnements ist derselbe wie während des vorherigen Abonnementzeitraums, es sei denn, Aryaka hat den Kunden mindestens dreißig (30) Tage vor Ende des vorherigen Zeitraums schriftlich über eine Preiserhöhung informiert.
  • 3.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Käufe im Rahmen dieses Vertrags weder von der Lieferung zukünftiger Funktionen oder Merkmale abhängig sind noch von mündlichen oder schriftlichen öffentlichen Äußerungen von Aryaka über zukünftige Funktionen oder Merkmale.
  • 3.4 Es wird davon ausgegangen, dass Aryaka nach eigenem Ermessen zu bestimmten Zeiten die Produktion, den Vertrieb und den Support von Elementen oder Versionen der Aryaka-Dienste einstellen kann und dadurch solche Elemente oder Versionen als End of Life („EOL“) bezeichnet.
    Für den Fall, dass Aryaka sich entscheidet, das Ende der Lebensdauer solcher Elemente oder Versionen anzukündigen, wird Aryaka dies drei (3) Monate im Voraus schriftlich ankündigen, entweder durch direkte Mitteilung oder durch Veröffentlichung auf Aryakas Website.
    Aryakas Wiederverkäufer oder andere Drittanbieter haben eine Frist von drei (3) Monaten nach Erhalt einer solchen Mitteilung, um die Kunden auf die letzte kommerziell verfügbare (nicht EOL) Version der Dienste zu aktualisieren.
    Während der 3-monatigen Kündigungsfrist (entweder von Aryaka oder von einem Aryaka-Partner) können Kunden weiterhin alle in diesem Vertrag festgelegten Rechte in Bezug auf solche EOL-Dienste ausüben.
    Aryaka (entweder direkt oder durch einen von Aryaka ausgewählten Drittanbieter) wird den Support für die letzte kommerziell verfügbare Version solcher EOL-Dienste in Übereinstimmung mit den geltenden Support-Bedingungen von Aryaka für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem angekündigten EOL-Datum oder nach Beendigung des zugehörigen SOF (je nachdem, was früher eintritt) fortsetzen, vorausgesetzt, dass die Kunden während des oben beschriebenen Abwicklungszeitraums für den Support weiterhin die geltenden Lizenz- und Support-Gebühren zahlen, falls vorhanden.

4.
USE OF THE SERVICES This Section sets forth the responsibilities of each Party with respect to the Services purchased by Customer together with any terms and conditions that apply to a particular Aryaka Service: 4.1 Aryaka’s Responsibilities.
Aryaka shall provide to Customer:

  1. VERFÜGBARKEIT UND BETRIEB DES NETZWERKS.
    Aryaka wird das Aryaka Netzwerk, alle Netzwerksoftware und Peripheriegeräte sowie die Aryaka Netzwerkkonnektivität rund um die Uhr bereitstellen, warten und betreiben, soweit dies für die Erbringung der Dienste in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Ausnahme von:
    (i) geplante Ausfallzeiten (die Aryaka mindestens achtundvierzig (48) Stunden vorher schriftlich per E-Mail an die registrierten technischen Kontakte des Kunden ankündigt und die Aryaka, soweit möglich, während der Wochenendstunden von Freitag 23:59 Uhr UTC bis Sonntag 23:59 Uhr UTC einplant oder
    (ii) eine durch höhere Gewalt verursachte Nichtverfügbarkeit.
    Aryaka wird „NOC“ 24/7 besetzen.
  2. NETZWERKSICHERHEIT.
    Vorbehaltlich des nachstehenden Abschnitts 8.3 wird Aryaka in Bezug auf das Aryaka Netzwerk und das NOC die Netzwerksicherheit aufrechterhalten, die nach vernünftigem Ermessen notwendig ist, um den unbefugten Zugang zu Kundendaten zu überwachen und zu schützen, während sie sich auf oder innerhalb des Aryaka Netzwerks befinden.
  3. KAPAZITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT.
    Aryaka wird während der Laufzeit des Abonnements eine angemessene Kapazität in seinem Netzwerk aufrechterhalten, die notwendig ist, um die vom Kunden zugesagte Netzwerknutzung, die im Bestellformular angegeben ist, zu erfüllen.
    Das Netzwerk von Aryaka bleibt geographisch verteilt und Aryaka wird verteilte Netzwerkverbindungen aufrechterhalten.
  4. ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN.
    Aryaka stellt dem Kunden die Installation, den Support, die Schulung oder andere zusätzliche Dienstleistungen zur Verfügung, die im Bestellformular angegeben sind oder vom Kunden von Zeit zu Zeit angefordert werden, und zwar während der Laufzeit und wie in einem separaten, von beiden Parteien vereinbarten und ausgeführten Zeitplan oder Nachtrag dargelegt.
    Der Standard-Support für die Services wird ohne zusätzliche Kosten bereitgestellt.
    Aryaka stellt dem Kunden die Dienste gemäß den Bedingungen des Service Level Agreements zur Verfügung, das diesem Vertrag als Anlage A beigefügt ist, und Aryaka stellt die Dienste in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und staatlichen Vorschriften bereit.

4.2 Verantwortlichkeiten des Kunden.

  1. Der Kunde ist
    (i) ist für die Einhaltung dieses Vertrags verantwortlich,
    (ii) die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit, Qualität, Integrität und Rechtmäßigkeit der Daten des Kunden und der Mittel, mit denen der Kunde seine Kundendaten erworben hat,
    (iii) wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um den unbefugten Zugang zu den Diensten und der Aryaka-Ausrüstung oder deren Nutzung zu verhindern und Aryaka unverzüglich über einen solchen unbefugten Zugang oder eine solche Nutzung zu informieren,
    (iv) die Aryaka Ausrüstung auf Kosten von Aryaka innerhalb von sechzig (60) Werktagen nach Beendigung dieser Vereinbarung gemäß den von Aryaka zu erteilenden Versandanweisungen an Aryaka zurückgeben, und
    (v) die Dienste nur in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und staatlichen Vorschriften zu nutzen.
    Dem Kunden wird ein Betrag von $1.000 in Rechnung gestellt, wenn die Ausrüstung nicht innerhalb von sechzig (60) Geschäftstagen nach Beendigung der Dienste an Aryaka zurückgegeben wird.
  2. Der Kunde darf nicht
    (i) die Dienste anderen Personen als den Nutzern zur Verfügung stellen,
    (ii) die Dienste zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu vermieten oder zu verleasen (Verkäufe oder Übertragungen gegen Entgelt an verbundene Unternehmen des Kunden sind jedoch nicht verboten) oder die Dienste über ein Dienstleistungsbüro oder ähnliches anzubieten,
    (iii) die Dienste zu nutzen, um verletzendes, verleumderisches oder anderweitig ungesetzliches oder unerlaubtes Material zu speichern, zu übertragen, zu nutzen oder darauf zuzugreifen oder um Material zu speichern, zu übertragen, zu nutzen oder darauf zuzugreifen, das die Datenschutzrechte Dritter verletzt,
    (iv) die Dienste zu nutzen, um bösartigen Code zu speichern, zu übertragen, zu verwenden oder darauf zuzugreifen,
    (v) die Integrität oder Leistung der Dienste oder der darin enthaltenen Daten Dritter zu beeinträchtigen oder zu stören,
    (vi) zu versuchen, sich unbefugten Zugang zu den Diensten oder den damit verbundenen Systemen oder Netzwerken zu verschaffen
    (vii) Informationen über Aryakas Benchmarks, Preise oder andere Daten, die außerhalb der Organisation des Kunden gesammelt wurden, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von Aryaka zu veröffentlichen oder zu verbreiten, oder
    (viii) das Aryaka Netzwerk zu verbinden oder anderweitig zu nutzen, ohne auch die Dienste und die Aryaka Ausrüstung zu nutzen.

4.3 Nutzungsbedingungen für SmartConnect Enterprise Services, wenn diese Services vom Kunden erworben werden:

  • 4.3.1 Der Kauf der optimierten Kapazität durch den Kunden erfolgt auf regionaler Basis und kann nur auf die Standorte in einer bestimmten Region aufgeteilt werden.
  • 4.3.2 Die Standorte können die Kapazität in einer Region nutzen, sofern die für die Nutzung dieser Kapazität erforderliche Standortlizenz verfügbar ist.
  • 4.3.3 Der Kunde kann weitere Standorte hinzufügen, vorausgesetzt, dass er die maximale Anzahl der für diese Kapazitätsstufe erworbenen Standortlizenzen nicht überschreitet.
  • 4.3.4 Standortverlagerungen, Neuzuweisungen von Bandbreite und Add-On-Umzüge sind auf maximal zwei (2) Änderungen pro Standort in einem Monat beschränkt.
  • 4.3.5 Der Kunde darf die gekaufte Gesamt-SBW, die Anzahl der Site-Lizenzen und/oder die Service-Limits, wie im Bestellformular angegeben, nicht überschreiten.
    Aryaka wird den Kunden schriftlich benachrichtigen, wenn ein solches Ereignis eintritt, und die Parteien müssen sich darauf einigen, ein geändertes Bestellformular abzuschließen.

4.4 Bedingungen für die Nutzung von Smart Access Services, wenn diese Services vom Kunden erworben werden:

  • 4.4.1 Aryaka behält sich das Recht vor, die Gesamtzahl der Nutzersitzungen zu begrenzen, wenn die Anzahl der gleichzeitigen Nutzersitzungen die Anzahl der Sitzungen übersteigt, die in dem vom Kunden erworbenen „Nutzerpaket“ angegeben ist.
  • 4.4.2 Aryaka behält sich das Recht vor, die maximalen Datenübertragungsraten, die über das Aryaka Netzwerk erreicht werden können, zu begrenzen, wenn die gesamte Datennutzung den in Tabelle 1 von Anhang D zu diesem Vertrag angegebenen Zeitplan für die Datennutzung überschreitet.
  • 4.4.3 Es wird davon ausgegangen und vereinbart, dass die Smart Access Services von Aryaka nur von der Liste der POPs aus erbracht werden, die in Tabelle 2 von Anhang D zu diesem Vertrag aufgeführt sind.

4.5 Nutzungsbedingungen für SmartCDN-Dienste, wenn diese Dienste vom Kunden erworben werden:

  • 4.5.1 Aryaka behält sich das Recht vor, die Edge-POPs und Origin-POPs für die Bereitstellung der Dienste in seinem globalen Netzwerk zu wählen.
  • 4.5.2 Aryaka behält sich das Recht vor, die maximalen Datenübertragungsraten, die über das Aryaka-Netzwerk erreicht werden, auf der Grundlage der insgesamt erworbenen Commits zu begrenzen.

4.6 Nutzungsbedingungen für SmartConnect-Dienste, wenn diese Dienste vom Kunden erworben werden:

  • 4.6.1 Aryaka behält sich das Recht vor, den ANAP-Gerätetyp auf der Grundlage des Kundenabonnements und der gewünschten Funktionen auszuwählen.
  • 4.6.2 Aryaka behält sich das Recht vor, Standorte auszuwählen und/oder zu einem POP zu verlagern, um einen Standort an sein Netzwerk anzuschließen, um eine optimale Servicebereitstellung zu gewährleisten.

4.7 Bedingungen für die Nutzung von Last-Mile-Schaltungen, wenn solche Dienste vom Kunden erworben werden:

  • 4.7.1 Die anfängliche Laufzeit für die Last-Mile-Schaltung entspricht den Angaben im Bestellformular.
    Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit verlängert sich dieser Vertrag (in Bezug auf die Bedingungen für die Last-Mile-Schaltung) automatisch um jeweils ein (1) Jahr („Verlängerungszeitraum“), es sei denn, eine der Parteien teilt der anderen Partei mindestens neunzig (90) Tage vor Ablauf der anfänglichen Laufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich mit, dass sie den Vertrag nicht verlängert.
  • 4.7.2 Wenn der Kunde die Last-Mile-Schaltung vor dem Ende der anfänglichen Laufzeit, wie im Bestellformular angegeben, oder einer Verlängerungsperiode kündigt, zahlt der Kunde zusätzlich zu allen an Aryaka zu überweisenden Vorfälligkeitsentgelten einhundert Prozent (100%) der Kosten und Aufwendungen, die Aryaka bei den Drittanbietern für die vorzeitige Kündigung der Last-Mile-Schaltung entstehen.
  • 4.7.3 Nach Abschluss der Besichtigung der Räumlichkeiten des Kunden teilt der jeweilige Drittanbieter Aryaka mit, ob für die Erbringung der Dienstleistung zusätzliche Kosten anfallen, die über die dem Kunden zuvor angebotenen Kosten hinausgehen.
    In einem solchen Fall wird Aryaka dem Kunden die damit verbundenen Kostenänderungen vorschlagen.
    Der Kunde hat das Recht, die vorgeschlagenen Kosten innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt des Vorschlags abzulehnen.
    Lehnt der Kunde den Vorschlag ab, wird der ursprüngliche Auftrag für die Last-Mile-Schaltung automatisch storniert, ohne dass eine Gebühr für die vorzeitige Kündigung anfällt.
    Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb der 5-Tage-Frist vom Kunden abgelehnt wird.
  • 4.7.4 Nach Abschluss der Untersuchung der Räumlichkeiten des Kunden teilt der Drittanbieter Aryaka mit, ob „kein Service verfügbar“ oder gleichwertig ist oder ob eine Umgestaltung erforderlich ist.
    Aryaka wird sich dann bemühen, einen alternativen Anbieter für die Last-Mile-Strecke zu finden.
    Aryaka wird dem Kunden die alternative Last-Mile-Strecke zusammen mit den damit verbundenen Kostenänderungen vorschlagen.
    Der Kunde hat das Recht, die vorgeschlagene Alternative innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt des Vorschlags abzulehnen.
    Lehnt der Kunde den Vorschlag ab, wird der ursprüngliche Auftrag für die Last-Mile-Schaltung automatisch storniert, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
    Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb der 5-Tage-Frist vom Kunden abgelehnt wird.
  • 4.7.5 Alle Start- oder Fertigstellungstermine, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Last-Mile-Bestellung angegeben werden, sind beratend und nicht verbindlich.
    Das endgültige Datum für die Aktivierung des Dienstes wird angegeben, nachdem der Drittanbieter die Besichtigung der Räumlichkeiten des Kunden abgeschlossen hat.
  • 4.7.6 Aryaka ist nicht verantwortlich für Verzögerungen bei
    (i) Fertigstellung der internen Verkabelung,
    (ii) der Beantwortung von Anfragen des Kunden nach zusätzlichen Informationen oder
    (iii) den Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden, um den Dienst zu installieren.
  • 4.7.7 Alle Angebote für die letzte Meile basieren auf der Bereitstellung einer Verbindung zum Minimum Point of Entrance (MPOE).
    Die gesamte Verkabelung vom MPOE zu den Einrichtungen oder Geräten des Kunden liegt in der Verantwortung des Kunden.
    Auf Anfrage des Kunden teilt Aryaka mit, ob das Unternehmen in der Lage ist, die interne Verkabelung vorzunehmen, und gibt einen Kostenvoranschlag für die damit verbundenen Zusatzkosten ab.
  • 4.7.8 Ungeachtet des obigen Unterabschnitts 4.1(d) hängen für alle Last-Mile-Schaltungen die mittlere Reparaturzeit und das Service Level Agreement für die Serviceverfügbarkeit, wie vom jeweiligen Drittanbieter bereitgestellt (oder ggf. eingeschränkt), von der Art der bestellten Schaltung ab.
    Aryaka wird alle Service-Gutschriften an den Kunden weitergeben, die dem Kunden vom Drittanbieter für Verstöße gegen das anwendbare Service Level Agreement des Anbieters zustehen.

4.8 Bedingungen für Bursting, wenn solche Dienste vom Kunden erworben werden:

  • 4.8.1 Bursting gilt nur für die Bandbreite und wird auf monatlicher Basis für jede Region als der Betrag berechnet, um den die tatsächliche Nutzung die abonnierte Bandbreite übersteigt.
    Die Nutzung für eine Region wird als Summe des 99. Perzentilsfür die einzelnen Standorte in dieser Region berechnet.
  • 4.8.2 Kunden zahlen für die zusätzlich genutzte Bandbreite eine zusätzliche Nutzungsgebühr, die im Bestellformular angegeben ist.
  • 4.8.3 Ein Standort darf bis zum 1,5-fachen seines SBW bersten.
  • 4.8.4 Die Burst-Rate ist auf maximal 100 Mbps begrenzt.

4.9 Bedingungen für Überabonnements, wenn solche Dienste vom Kunden erworben werden:

  • 4.9.1 Die Überzeichnung gilt für Bandbreite, Standorte, Last Mile Management und HA ANAPs.

5. WERBUNG UND MARKENZEICHEN.
Vorbehaltlich des Leitfadens für die Verwendung von Logos und Markenzeichen des Kunden, erlaubt der Kunde Aryaka hiermit, den Kunden als Kunden von Aryaka zu identifizieren und das Logo des Kunden in Verbindung mit der Identifizierung des Kunden als Kunde von Aryaka zu zeigen.
Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung beider Parteien erklärt sich der Kunde bereit, innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Datum dieser Vereinbarung an einer gemeinsamen Pressemitteilung mit Aryaka teilzunehmen, in der die Nutzung der Dienste von Aryaka durch den Kunden angekündigt wird, vorbehaltlich des Leitfadens für die Nutzung von Logos und Markenzeichen jeder Partei.
Der Kunde kann mit Aryaka eine gesonderte Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Beteiligung an für beide Seiten vorteilhaften Marketingaktivitäten treffen, die den Bedingungen einer Co-Marketing-Vereinbarung unterliegt.
6. GEBÜHREN UND ZAHLUNG FÜR DIENSTLEISTUNGEN

  • 6.1 Gebühren.
    Als Gegenleistung für alle Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags und des jeweiligen Bestellformulars erbracht werden, zahlt der Kunde alle in allen Bestellformularen angegebenen Gebühren.
    Sofern hierin oder in einem Bestellformular nicht anders angegeben,
    (a) sind die Gebühren in US-Dollar angegeben und zahlbar
    (b) die Gebühren basieren auf den erworbenen Dienstleistungen und nicht auf der tatsächlichen Nutzung,
    (c) Zahlungsverpflichtungen sind unkündbar und gezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet (außer im Falle eines wesentlichen Verstoßes von Aryaka).
  • 6.2 Rechnungsstellung und Zahlung.
    Der Kunde stellt Aryaka gültige und aktualisierte Kreditkarteninformationen zur Verfügung, oder eine gültige Bestellung, oder ein alternatives Dokument, das für Aryaka akzeptabel ist.
    Wenn der Kunde Aryaka Kreditkarteninformationen zur Verfügung stellt, ermächtigt er Aryaka, diese Kreditkarte für alle im Bestellformular aufgeführten Dienste für die erste Abonnementlaufzeit und alle Verlängerungsabonnements gemäß Abschnitt 12.1 zu belasten.
    Während des Bereitstellungszeitfensters beginnt Aryaka damit, dem Kunden monatlich rückwirkend Rechnungen für die Websites und die Bandbreite zu stellen, die ab dem jeweiligen Monat bereitgestellt werden.
    Sobald das Bereitstellungsfenster abgeschlossen ist, stellt Aryaka dem Kunden vierteljährlich im Voraus 100% des im Bestellformular festgelegten Betrags in Rechnung.
    Sofern im Bestellformular nicht anders angegeben, sind die in Rechnung gestellten Gebühren dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum netto fällig.
    Für Last-Mile-Schaltungen, sofern erworben, stellt Aryaka dem Kunden die Rechnung auf der Grundlage des RFS-Datums und gemäß den im Bestellformular für Last-Mile-Schaltungen festgelegten Bedingungen.
    Für Bursting und Oversubscription stellt Aryaka dem Kunden während der gesamten Laufzeit des Bestellformulars, einschließlich des Zeitraums nach dem Bereitstellungsfenster, monatlich im Nachhinein eine Rechnung.
    Der Kunde ist dafür verantwortlich, Aryaka über jede Änderung der Rechnungs- und Kontaktinformationen zu informieren.
  • 6.3 Überfällige Gebühren.
    Ungeachtet des Abschnitts 6.5 unten (Zahlungsstreitigkeiten), wenn Gebühren nicht bis zum Fälligkeitsdatum vom Kunden erhalten werden, dann liegt es im Ermessen von Aryaka,
    (a) solche unbestrittenen Gebühren können Verzugszinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5%) des ausstehenden Saldos pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist, ab dem Datum, an dem die Zahlung fällig war, bis zum Datum der Zahlung auflaufen,
    (b) Aryaka kann künftige Abonnement-Verlängerungen und Bestellformulare an Zahlungsbedingungen knüpfen, die kürzer sind als die in Abschnitt 6.2 (Rechnungsstellung und Zahlung) angegebenen, oder
    (c) sowohl
    (a) und
    (b).
  • 6.4 Aussetzung des Service und Beschleunigung. Ungeachtet Abschnitt 6.5 unten, wenn ein unbestrittener Betrag, den der Kunde unter dieser oder einer anderen Vereinbarung für Aryakas Dienste schuldet, mehr als dreißig (30) Tage überfällig ist (oder zehn (10) oder mehr Tage überfällig im Falle von Beträgen, die der Kunde Aryaka erlaubt hat, die Kreditkarte des Kunden zu belasten), Aryaka kann, ohne die anderen Rechte und Rechtsmittel von Aryaka einzuschränken, die unbezahlten Gebührenverpflichtungen des Kunden unter solchen Vereinbarungen beschleunigen, so daß alle diese Verpflichtungen sofort fällig und zahlbar werden, und Aryakas Dienste für den Kunden aussetzen, bis diese Beträge vollständig bezahlt sind.Aryaka kann die sofortige Rückgabe der Aryaka Ausrüstung bei einer solchen Aussetzung des Service verlangen.
  • 6.5 Zahlungsstreitigkeiten.
    Aryaka wird die Rechte von Aryaka gemäß Abschnitt 6.3 (Überfällige Gebühren) oder 6.4 (Aussetzung des Dienstes und Beschleunigung) nicht ausüben, wenn die entsprechenden Gebühren in gutem Glauben und in angemessener Weise bestritten werden und der Kunde sorgfältig an der Beilegung des Streits mitarbeitet.
  • 6.6 Steuern.
    Sofern nicht anders angegeben, beinhalten die Gebühren von Aryaka keine Steuern, Abgaben, Zölle oder ähnliche staatliche Veranlagungen jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mehrwert-, Verkaufs-, Nutzungs- oder Quellensteuern, die von einer lokalen, staatlichen, provinziellen, föderalen oder ausländischen Gerichtsbarkeit erhoben werden (zusammenfassend „Steuern“).
    Der Kunde ist für die Zahlung aller Steuern verantwortlich, die mit seinen Einkäufen im Rahmen dieser Vereinbarung verbunden sind.
    Wenn Aryaka rechtlich verpflichtet ist, Steuern zu zahlen oder zu erheben, für die der Kunde nach diesem Absatz verantwortlich ist, wird der entsprechende Betrag dem Kunden in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt, es sei denn, der Kunde stellt Aryaka eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung zur Verfügung, die von der zuständigen Steuerbehörde genehmigt wurde.
    Aryaka ist jedoch für Steuern verantwortlich, die auf der Grundlage des Einkommens, des Vermögens und der Mitarbeiter von Aryaka erhoben werden.
    Alle Beträge, die an Aryaka zu zahlen sind, müssen frei von Gegenansprüchen oder Aufrechnungen und ohne Abzug oder Einbehalt von Steuern oder aus anderen Gründen gezahlt werden.
    Wenn ein solcher Abzug oder Einbehalt durch das Gesetz oder die zuständige Steuerbehörde vorgeschrieben ist, muss der Kunde:
    (a) den Nachweis für den entsprechenden Abzug oder Einbehalt erbringen, den Aryaka vernünftigerweise verlangen kann; und
    (b) einen Gesamtbetrag an Aryaka zahlen, der sicherstellt, dass Aryaka nach dem Abzug oder der Einbehaltung einen Betrag erhalten hat, der dem Betrag entspricht, den Aryaka ohne den Abzug oder die Einbehaltung erhalten hätte.

7. EIGENTUMSRECHTE

  • 7.1 Vorbehalt der Rechte.
    Vorbehaltlich der beschränkten Rechte, die hierin ausdrücklich gewährt werden, behält sich Aryaka alle Rechte, Titel und Interessen an den Diensten vor, einschließlich aller damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte.
    Dem Kunden werden im Rahmen dieser Vereinbarung keine anderen Rechte eingeräumt als die, die hier ausdrücklich aufgeführt sind.
  • 7.2 Beschränkungen.
    Der Kunde darf nicht
    (a) Dritten den Zugriff auf die Dienste zu gestatten, es sei denn, dies ist hierin oder in einem Bestellformular gestattet,
    (b) abgeleitete Werke auf der Grundlage der Dienste zu erstellen,
    (c) Teile oder Inhalte der Dienste zu kopieren, zu rahmen oder zu spiegeln, mit Ausnahme des Kopierens oder Einrahmens in kundeneigene Intranets oder für andere interne Geschäftszwecke des Kunden oder für Zwecke, die mit diesem Vertrag vereinbar sind,
    (d) die Dienste zurückzuentwickeln, oder
    (e) auf die Dienste zuzugreifen, um
    (i) ein konkurrierendes Produkt oder eine konkurrierende Dienstleistung zu entwickeln oder
    (ii) irgendwelche Merkmale, Funktionen oder Grafiken der Dienste zu kopieren.
  • 7.3 Eigentum an den Kundendaten.
    Im Verhältnis zwischen dem Kunden und Aryaka besitzt der Kunde exklusiv alle Rechte, Titel und Interessen an und in allen Kundendaten.
  • 7.4 Eigentum an der Aryaka Ausrüstung. Zwischen dem Kunden und Aryaka besitzt Aryaka exklusiv alle Rechte, Titel und Interessen an und an allen Aryaka Ausrüstungen, die Aryaka dem Kunden zum Zweck der Bereitstellung von Diensten gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt.Zur Klarstellung: Aryaka behält sich das Recht vor, dass der Kunde all diese Aryaka-Ausrüstung gemäß den in Abschnitt 4.2(a) oben genannten Bedingungen zurückgibt.
  • 7.5 Vorschläge.
    Ungeachtet des nachstehenden Abschnitts 8 hat Aryaka eine gebührenfreie, weltweite, übertragbare, unterlizenzierbare, unwiderrufliche, unbefristete Lizenz zur Nutzung oder Einbeziehung von Vorschlägen, Verbesserungswünschen, Empfehlungen oder sonstigem Feedback des Kunden, einschließlich der Nutzer, in Bezug auf den Betrieb der Dienste.
    Der Name des Kunden und die Identität der Kundendaten werden jedoch nicht verwendet.

8. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

  • 8.1 Definition von vertraulichen Informationen.
    Wie hierin verwendet, bezeichnet der Begriff „vertrauliche Informationen“ alle vertraulichen Informationen, die von einer Partei („offenlegende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) mündlich oder schriftlich offengelegt werden, die als vertraulich bezeichnet werden oder die angesichts der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich verstanden werden sollten.
    Zu den vertraulichen Informationen des Kunden gehören die Daten des Kunden oder seiner verbundenen Unternehmen; zu den vertraulichen Informationen von Aryaka gehören die Dienstleistungen; und zu den vertraulichen Informationen jeder Partei gehören die Bedingungen dieser Vereinbarung und alle Bestellformulare sowie Geschäfts- und Marketingpläne, Technologie und technische Informationen, Produktpläne und -designs und Geschäftsprozesse, die von der jeweiligen Partei offengelegt werden.
    Zu den vertraulichen Informationen (mit Ausnahme der Daten des Kunden) gehören jedoch keine Informationen, die
    (a) der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Verpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei verletzt wurde,
    (b) der empfangenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren, ohne dass eine Verpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei verletzt wurde,
    (c) von einer dritten Partei erhalten wurde, ohne dass eine Verpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei verletzt wurde, oder
    (d) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurde.
  • 8.2 Schutz von vertraulichen Informationen.
    Sofern von der offenlegenden Partei nicht anders schriftlich gestattet,
    (a) ist die empfangende Partei verpflichtet, mit der gleichen Sorgfalt, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen gleicher Art anwendet (jedoch keinesfalls mit weniger als angemessener Sorgfalt), vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei nicht für Zwecke offenzulegen oder zu verwenden, die über den Rahmen dieser Vereinbarung hinausgehen, und
    (b) die empfangende Partei beschränkt den Zugang zu vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei auf diejenigen ihrer Mitarbeiter, Auftragnehmer und Beauftragten, die diesen Zugang für Zwecke benötigen, die mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen, und die mit der empfangenden Partei Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen haben oder anderweitig an diese gebunden sind, die nicht weniger strenge Schutzmaßnahmen enthalten als die in dieser Vereinbarung festgelegten.
  • 8.3 Schutz der Daten des Kunden.
    Ohne das Vorstehende oder irgendetwas anderes in dieser Vereinbarung einzuschränken, wird Aryaka angemessene administrative, physische und technische Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Daten des Kunden im oder auf dem Aryaka Netzwerk aufrechterhalten, alles vorbehaltlich und wie in der Datenschutzvereinbarung zwischen den Parteien dargelegt, die in Anlage Bbeigefügt und Teil dieser Vereinbarung ist.
    Obwohl es sich bei der Datenschutzvereinbarung um einen Zusatz zu dieser Vereinbarung handelt, verpflichten sich die Parteien, die Informationen zu liefern und die Datenschutzvereinbarung gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu unterzeichnen, wie in der Datenschutzvereinbarung dargelegt.
  • 8.4 Erzwungene Offenlegung.
    Die empfangende Partei kann vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei offenlegen, wenn sie gesetzlich dazu gezwungen ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei benachrichtigt die offenlegende Partei vorher schriftlich über eine solche erzwungene Offenlegung (soweit gesetzlich zulässig) und leistet der offenlegenden Partei auf deren Kosten angemessene Unterstützung, wenn diese die Offenlegung anfechten möchte.
    Wenn die empfangende Partei gesetzlich gezwungen ist, die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei im Rahmen eines Zivilverfahrens offenzulegen, in dem die offenlegende Partei Partei Partei ist, und die offenlegende Partei die Offenlegung nicht anfechtet, erstattet die offenlegende Partei der empfangenden Partei die angemessenen Kosten für die Zusammenstellung und den sicheren Zugang zu diesen vertraulichen Informationen.

9. GARANTIEN UND HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE

  • 9.1 Aryaka’s Garantien.
    Aryaka sichert zu und gewährleistet, dass
    (a) die Dienste während einer Abonnement-Laufzeit im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich aller Anhänge zu dieser Vereinbarung und der anwendbaren Bestellformulare, erbracht werden, und
    (b) die Funktionalität der Dienste während der Laufzeit des Abonnements nicht wesentlich verringert wird.
    Bei einem Verstoß gegen eine dieser Garantien kann der Kunde ausschließlich die in Abschnitt 12.2 (Kündigung aus wichtigem Grund) vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
    Das Vorstehende schränkt die Rechte und Rechtsmittel des Kunden im Rahmen der geltenden Service Level Agreements nicht ein.
  • 9.2 Gegenseitige Garantien.
    Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass
    (a) dass sie die rechtliche Befugnis und Autorität hat, diesen Vertrag abzuschließen, und
    (b) dass sie keinen bösartigen Code an die andere Partei übermittelt.
  • 9.3 MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG (EINSCHLIESSLICH DIESER VEREINBARUNG UND ALLER ANHÄNGE ZU DIESER VEREINBARUNG SOWIE DES BESTELLFORMULARS) ÜBERNIMMT KEINE DER PARTEIEN GARANTIEN JEGLICHER ART, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND, GESETZLICH ODER ANDERWEITIG, UND JEDE PARTEI SCHLIESST AUSDRÜCKLICH ALLE STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN AUS, EINSCHLIESSLICH DER GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST.

10.
MUTUAL INDEMNIFICATION

  • 10.1 Schadloshaltung durch Aryaka.
    Aryaka wird den Kunden entschädigen, verteidigen und schadlos halten gegen jegliche Ansprüche, Forderungen, Klagen oder Verfahren („Ansprüche“), die gegen den Kunden von einer dritten Partei erhoben oder vorgebracht werden, dass die Nutzung der Dienste, wie unter dieser Vereinbarung autorisiert, die geistigen Eigentumsrechte einer dritten Partei in den Vereinigten Staaten verletzt oder unterschlägt, und wird den Kunden für jegliche Schäden, die ihm letztendlich zugesprochen werden, und für angemessene Anwaltskosten, die dem Kunden im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch entstehen, entschädigen; vorausgesetzt, dass der Kunde
    (a) Aryaka unverzüglich schriftlich von dem Anspruch in Kenntnis setzt;
    (b) Aryaka die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs überläßt (vorausgesetzt, daß Aryaka keinen Anspruch ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden begleichen darf, es sei denn, der Vergleich entbindet den Kunden bedingungslos von jeglicher Haftung); und
    (c) Aryaka jede angemessene Unterstützung zukommen lassen, auf Kosten von Aryaka.
  • 10.2 Schadloshaltung durch den Kunden.
    Der Kunde verteidigt Aryaka und hält Aryaka schadlos gegen jegliche Ansprüche, die gegen Aryaka von einer dritten Partei erhoben werden, die behauptet, dass die Daten des Kunden oder die Nutzung der Dienste durch den Kunden unter Verletzung dieser Vereinbarung die geistigen Eigentumsrechte einer dritten Partei verletzen oder unterschlagen oder gegen geltendes Recht verstoßen, und stellt Aryaka von jeglichem Schadenersatz frei, der Aryaka im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch zugesprochen wird, sowie von angemessenen Anwaltskosten, die Aryaka im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch entstehen; vorausgesetzt, dass Aryaka
    (a) den Kunden unverzüglich schriftlich von dem Anspruch in Kenntnis setzt;
    (b) dem Kunden die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs überläßt (vorausgesetzt, daß der Kunde keinen Anspruch ohne Aryakas vorherige schriftliche Zustimmung begleichen darf, es sei denn, der Vergleich entbindet Aryaka bedingungslos von jeglicher Haftung); und
    (c) dem Kunden auf dessen Kosten jede angemessene Unterstützung zukommen lassen.
  • 10.3 Ausschließlicher Rechtsbehelf.
    Dieser Abschnitt 10 (Gegenseitige Entschädigung) legt die alleinige Haftung der entschädigenden Partei gegenüber der anderen Partei und das ausschließliche Rechtsmittel der entschädigten Partei gegenüber der anderen Partei für jede Art von in diesem Abschnitt 10 beschriebenen Ansprüchen fest.

11.
LIMITATION OF LIABILITY

  • 11.1 Haftungsbeschränkung.
    IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG EINER PARTEI AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG, SEI ES AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER EINER ANDEREN HAFTUNGSTHEORIE, DEN GESAMTBETRAG, DEN DER KUNDE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG GEZAHLT HAT, ODER, IN BEZUG AUF JEDEN EINZELNEN VORFALL, DEN BETRAG, DEN DER KUNDE IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM VORFALL GEZAHLT HAT.
    DAS VORSTEHENDE SCHRÄNKT WEDER DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN GEMÄSS ABSCHNITT 6 (GEBÜHREN UND ZAHLUNG FÜR DIENSTLEISTUNGEN) NOCH DIE ENTSCHÄDIGUNGSVERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN GEMÄSS ABSCHNITT 10 (GEGENSEITIGE ENTSCHÄDIGUNG) EIN.
  • 11.2 Ausschluss von Folgeschäden und damit verbundenen Schäden.
    UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET EINE PARTEI GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI FÜR ENTGANGENE GEWINNE ODER EINNAHMEN ODER FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE, FOLGE-, DECKUNGS- ODER STRAFSCHÄDEN, UNABHÄNGIG DAVON, WIE DIESE VERURSACHT WURDEN, SEI ES DURCH VERTRAG, UNERLAUBTE HANDLUNGEN ODER EINE ANDERE HAFTUNGSTHEORIE, UND UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE ODER NICHT.
    DER VORSTEHENDE HAFTUNGSAUSSCHLUSS GILT NICHT, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT VERBOTEN IST.

12. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

  • 12.1 Laufzeit der Vereinbarung.
    Diese Vereinbarung beginnt an dem Tag, an dem der Kunde sie annimmt, und läuft so lange, bis alle gemäß dieser Vereinbarung erteilten Auftragsformulare abgelaufen sind oder gekündigt wurden (die „anfängliche Laufzeit“), je nachdem, was später eintritt.
    Zur Klarstellung: Der Kunde versteht und stimmt zu, dass er, mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 12.2 (Kündigung aus wichtigem Grund), diesen Vertrag nicht kündigen oder anderweitig aus diesem Vertrag oder seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grund während der anfänglichen Laufzeit oder des Verlängerungszeitraums „aussteigen“ kann.
    Ein solcher „Ausstieg“ steht dem Kunden nur in Verbindung mit einer Verlängerung zur Verfügung, bei der der Kunde die Nichtverlängerung mindestens neunzig (90) Tage vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich anzeigt.
  • 12.2 Beendigung aus wichtigem Grund.
    Eine Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund kündigen:
    (a) mit einer schriftlichen Mitteilung von dreißig (30) Tagen an die andere Partei über eine wesentliche Vertragsverletzung, wenn diese Verletzung nach Ablauf dieser Frist noch nicht geheilt ist, oder
    (b) wenn die andere Partei Gegenstand eines Konkursantrags oder eines anderen Verfahrens im Zusammenhang mit Insolvenz, Zwangsverwaltung, Liquidation oder Abtretung zugunsten von Gläubigern wird, es sei denn, ein solcher Antrag ist unfreiwillig und wird innerhalb von sechzig (60) Tagen abgewiesen.
  • 12.3 Rückgabe von Aryaka Equipment.
    Auf Kosten von Aryaka erklärt sich der Kunde bereit, alle Aryaka Geräte innerhalb von sechzig (60) Werktagen nach Beendigung dieser Vereinbarung gemäß den von Aryaka zu erteilenden Versandanweisungen zurückzusenden, vorausgesetzt, daß die Bedingungen des obigen Abschnitts 4.2(a) für den Fall gelten, daß der Kunde nicht alle Gegenstände dieser Aryaka Geräte gemäß diesem Abschnitt 12.3 zurückgibt.
  • 12.4 Weitergeltende Bestimmungen.
    Die Abschnitte 6 (Gebühren und Zahlung für Dienstleistungen), 7 (Eigentumsrechte), 8 (Vertraulichkeit), 9.3 (Haftungsausschluss), 10 (Gegenseitige Schadloshaltung), 11 (Haftungsbeschränkung), 14 (Mitteilungen, geltendes Recht und Gerichtsstand, Gerichtsverfahren) und 15 (Allgemeine Bestimmungen) überdauern jede Beendigung oder jedes Auslaufen dieser Vereinbarung.

13. Jede Partei (einschließlich ihrer leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter und aller Personen, die unter ihrer Kontrolle stehen) hält sich an alle anwendbaren Antikorruptionsgesetze und -vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den U.S. Foreign Corrupt Practices Act und den UK Bribery Act 2010, und verlangt von ihren Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und eventuellen Mitarbeitern deren Einhaltung.
Es ist die Absicht der Vertragsparteien, dass keine Zahlungen, Angebote oder Übertragungen von Wert getätigt oder entgegengenommen werden, die den Zweck oder die Wirkung von öffentlicher oder kommerzieller Bestechung, Annahme oder Duldung von Erpressung, Schmiergeldern oder anderen ungesetzlichen oder unzulässigen Mitteln haben, um Geschäfte zu erhalten oder zu behalten oder Geschäfte an eine natürliche oder juristische Person zu leiten.
Darüber hinaus garantiert jede Partei der anderen, dass keiner ihrer leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Agenten oder Vertreter ein Beamter oder Angestellter der Regierung des Territoriums oder einer Abteilung oder Behörde dieser Regierung ist, noch ist einer von ihnen ein Amtsträger einer politischen Partei oder ein Kandidat für ein politisches Amt, der direkt oder indirekt einen Teil der hierunter fälligen Beträge teilen wird.
Beide Parteien versichern und garantieren, dass sie ihre Geschäfte im Rahmen dieses Vertrages in Übereinstimmung mit allen anwendbaren US-amerikanischen und ausländischen Gesetzen und Vorschriften führen und nicht versuchen werden, den Verkauf direkt oder indirekt durch Zahlungen oder andere Handlungen, die gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen, unangemessen zu beeinflussen.
14. BEKANNTMACHUNGEN, GELTENDES RECHT UND GERICHTSBARKEIT, SCHWURGERICHTSVERFAHREN

  • 14.1 Benachrichtigungen.
    Sofern in diesem Vertrag nichts anderes festgelegt ist, bedürfen alle Mitteilungen, Genehmigungen und Zustimmungen im Rahmen dieses Vertrags der Schriftform und gelten als erteilt, wenn:
    (a) persönliche Übergabe oder
    (b) einer schriftlichen Empfangsbestätigung durch einen anerkannten Nachtkurier, oder
    (c) der Bestätigung einer E-Mail-Nachricht an die angegebene E-Mail-Adresse oder
    (d) bei Zustellung, wenn sie per US-Einschreiben mit Rückschein verschickt wurde.
    Mitteilungen an Aryaka sind zu richten an: Aryaka Networks, Inc., Attn: Legal, 1800 Gateway Drive, San Mateo, California 94404 USA, E-Mail: [email protected], mit einer Kopie an VP Sales, Aryaka Networks, Inc., 1800 Gateway Drive, San Mateo, California 94404 USA.
    Mitteilungen an den Kunden sind zu richten an: ______________________ und im Falle von Mitteilungen, die die Rechnungsstellung betreffen, an: __________________.
  • 14.2 Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit.
    Diese Vereinbarung wird nach kalifornischem Recht ausgelegt, ohne Rücksicht auf Rechtswahl- oder Kollisionsnormen, und die Parteien erklären sich damit einverstanden, sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der zuständigen staatlichen Gerichte in San Mateo County, Kalifornien, oder der Bundesgerichte des Northern District of California zu unterwerfen. Die Parteien lehnen ausdrücklich die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ab.
  • 14.3 Verzicht auf ein Schwurgerichtsverfahren.
    Jede Partei verzichtet hiermit auf das Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren in Verbindung mit einer Klage oder einem Rechtsstreit, der sich in irgendeiner Weise aus diesem Vertrag ergibt oder damit in Zusammenhang steht.

15. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  • 15.1 Einhaltung von Exportgesetzen.
    Jede Partei ist verpflichtet, bei der Bereitstellung und Nutzung der Dienste die Exportgesetze und -vorschriften der Vereinigten Staaten und anderer anwendbarer Rechtsordnungen einzuhalten.
    Ohne Einschränkung des Vorangegangenen,
    (a) sichert jede Partei zu, dass sie nicht auf einer Liste der US-Regierung von Personen oder Einrichtungen steht, denen der Empfang von Exporten untersagt ist, und
    (b) darf der Kunde den Benutzern nicht gestatten, auf die Dienste zuzugreifen oder sie zu nutzen, wenn dies gegen ein US-Exportembargo, ein Verbot oder eine Beschränkung verstößt.
  • 15.2 Beziehung zwischen den Parteien.
    Die Parteien sind unabhängige Vertragspartner.
    Dieser Vertrag begründet kein Partnerschafts-, Franchise-, Joint-Venture-, Agentur-, Treuhand- oder Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.
  • 15.3 Keine Drittbegünstigten.
    Es gibt keine Drittbegünstigten dieser Vereinbarung.
  • 15.4 Verzicht und kumulative Rechtsbehelfe.
    Kein Versäumnis oder keine Verzögerung seitens einer der Parteien bei der Ausübung eines Rechts aus diesem Vertrag stellt einen Verzicht auf dieses Recht dar.
    Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt, gelten die hierin vorgesehenen Rechtsmittel zusätzlich zu und nicht ausschließlich für alle anderen Rechtsmittel einer Partei nach dem Gesetz oder nach Billigkeitsrecht.
  • 15.5 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht als gesetzeswidrig eingestuft werden, wird die Bestimmung vom Gericht geändert und so ausgelegt, dass die Ziele der ursprünglichen Bestimmung im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang erreicht werden, und die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben in Kraft.
  • 15.6 Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei (die nicht unbillig verweigert werden darf) abtreten, sei es von Rechts wegen oder auf andere Weise.
    Ungeachtet des Vorstehenden kann jede Partei diesen Vertrag in seiner Gesamtheit (einschließlich aller Bestellformulare) ohne Zustimmung der anderen Partei an ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder im Zusammenhang mit einer Fusion, einer Übernahme, einer Unternehmensumstrukturierung oder einem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte, an dem kein direkter Wettbewerber der anderen Partei beteiligt ist, abtreten.
    Der Rechtsbehelf einer Partei bei einer angeblichen Abtretung durch die andere Partei, die gegen diesen Absatz verstößt, besteht nach Wahl der nicht abtretenden Partei entweder in der Nichtigkeit dieser Vereinbarung oder in der sofortigen Kündigung dieser Vereinbarung nach schriftlicher Mitteilung an die abtretende Partei.
    Vorbehaltlich des Vorstehenden ist dieser Vertrag für die Parteien, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger bindend und kommt ihnen zugute.
  • 15.7 Gesamte Vereinbarung.
    Dieser Vertrag, einschließlich aller Anhänge und Ergänzungen sowie aller Bestellformulare, stellt die gesamte, endgültige, vollständige und ausschließliche Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Vereinbarungen, Vorschläge oder Zusicherungen, ob schriftlich oder mündlich, bezüglich des Vertragsgegenstandes.
    Eine Änderung, Ergänzung oder ein Verzicht auf eine Bestimmung dieser Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von beiden Vertragsparteien entweder unterzeichnet oder elektronisch akzeptiert wird.
    Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unstimmigkeit zwischen den Bestimmungen im Hauptteil dieses Vertrags und einem Anhang oder Nachtrag zu diesem Vertrag oder einem Bestellformular haben die Bestimmungen des Anhangs, Nachtrags oder Bestellformulars Vorrang.
    Ungeachtet einer gegenteiligen Formulierung in dieser Vereinbarung werden keine Bedingungen, die in der Bestellung des Kunden oder einer anderen Auftragsbestätigung, Dokumentation oder ähnlichem (ausgenommen Bestellformulare) enthalten sind, in diese Vereinbarung aufgenommen oder bilden einen Teil davon, und alle diese Bedingungen werden hiermit von Aryaka zurückgewiesen und sind null und nichtig.
  • 15.8 Ausfertigung und Zustellung.
    Diese Vereinbarung kann in Kopie ausgefertigt werden, und die Unterzeichnung durch ein gescanntes Bild sowie die Zustellung per E-Mail sind zulässig.