ARYAKA NETWORKS, INC. RAHMENABONNEMENTVERTRAG (Kunde, der über einen Wiederverkäufer geht)
Dieser Master Subscription Agreement (dieser „Vertrag“) wird von und zwischen Aryaka Networks, Inc. („Aryaka“), einem Unternehmen aus Delaware mit Sitz in 1850 Gateway Drive, Suite 500, San Mateo, California 94404 USA, und dem Kunden („Kunde“) geschlossen.
Aryaka und der Kunde werden hier gemeinsam als „Parteien“ und jeder für sich als „Partei“ bezeichnet. Diese Vereinbarung regelt den Zugang des Kunden zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die der Kunde von einem Wiederverkäufer gemäß einer separaten Vereinbarung und einem oder mehreren Bestellformularen zwischen dem Kunden und dem Wiederverkäufer erwirbt.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie vom Kunden akzeptiert wird und stellt eine verbindliche rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und Aryaka dar. In Anbetracht der hierin enthaltenen Vereinbarungen, vereinbaren die Parteien Folgendes:
- DEFINITIONEN
Für die Zwecke dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die nachstehend aufgeführten Bedeutungen: - DIENSTLEISTUNGEN
- GEBÜHREN UND BEZAHLUNG
- EIGENTUMSRECHTE
- VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
- GARANTIEN UND HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
- ENTSCHÄDIGUNG
- HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
- LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 „Verbundenes Unternehmen“ eines Unternehmens bedeutet jedes andere Unternehmen, das dieses Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert, von ihm kontrolliert wird oder mit ihm unter gemeinsamer Kontrolle steht.
Der Begriff „Kontrolle“ (und ggf. seine Variationen) bedeutet die unmittelbare oder mittelbare Befugnis, das Management und die Politik eines Unternehmens zu lenken oder zu bestimmen, sei es durch den Besitz von stimmberechtigten Wertpapieren, durch einen Vertrag oder auf andere Weise
1.2 „Vertrag“ hat die in der Präambel festgelegte Bedeutung.
1.3 „ANAP“ bezeichnet den Aryaka Network Access Point (ANAP), ein Gerät, das Bandbreitenoptimierung, SD-WAN-Funktionen und Anwendungsbeschleunigung über eine WAN-Verbindung bietet, die mit einem Aryaka Network Point of Presence („POP“ oder „Aryaka POP“) verbunden ist.
1.4 „Anwendbares Recht“ bezeichnet alle lokalen, staatlichen, nationalen oder ausländischen Gesetze, Verträge oder Vorschriften, die für die jeweilige Partei gelten.
1.5 „Aryaka“ hat die in der Präambel festgelegte Bedeutung.
1.6 „Aryaka-Ausrüstung“ bezeichnet jede Hardware und Ausrüstung, die Aryaka dem Kunden zur Verfügung stellt und die es dem Kunden ermöglicht, auf das Aryaka-Netzwerk zuzugreifen, einschließlich ANAP-1000, ANAP-1500, ANAP-2000, ANAP-2500 und ANAP-3000, einschließlich ANAPs mit „Hochverfügbarkeit“ („HA ANAP“), und einen Aryaka-Router, wenn dieser von Aryaka als Teil des Zugangsmechanismus zum Aryaka-Netzwerk bereitgestellt wird.
1.7 „Von Aryaka entschädigte Parteien“ bedeutet Aryaka, seine verbundenen Unternehmen und ihre jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter.
1.8 „Aryaka Netzwerk“ bezeichnet Aryakas geographisch verteiltes Netzwerk aus eigenen Servern und Software.
1.9 „Vertrauliche Informationen “ einer Partei (die „offenlegende Partei“) sind alle Informationen der offenlegenden Partei, die der anderen Partei (der „empfangenden Partei“) im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den hierin vorgesehenen Transaktionen offengelegt werden oder von denen diese Kenntnis erlangt hat und die die offenlegende Partei als vertraulich bezeichnet oder die die empfangende Partei aufgrund der Art der offengelegten Informationen und der die Offenlegung umgebenden Umstände vernünftigerweise als vertraulich verstehen sollte (einschließlich, im Falle von vertraulichen Informationen von Aryaka, aller solcher Informationen, die dem Kunden von einem Wiederverkäufer offengelegt oder zugänglich gemacht werden).
Ohne das Vorangegangene einzuschränken,
(i) Vertrauliche Informationen von Aryaka umfassen die Dienste und die Aryaka Ausrüstung (in jedem Fall einschließlich jeglicher Software, die von Aryaka bei der Bereitstellung der Dienste und der Aryaka Ausrüstung verwendet wird (einschließlich Quellcode und Objektcode)), alle damit verbundenen und zugrunde liegenden Technologien, Prozesse und Materialien, Aryakas Preisgestaltung, Sicherheitsinformationen, Audits und Berichte sowie die Bedingungen dieser Vereinbarung;
(ii) Vertrauliche Informationen des Kunden umfassen Kundendaten; und
(iii) Zu den vertraulichen Informationen jeder Partei gehören Informationen über ihre Geschäfts- und Marketingpläne, Technologie und technische Informationen, Produktpläne und -designs sowie Geschäftsprozesse.
1.10 „Kunde“ hat die in der Präambel angegebene Bedeutung.
1.11 „Kundendaten“ bezeichnet alle elektronischen Daten oder Informationen, die der Kunde an das Aryaka Netzwerk übermittelt (mit Ausnahme der vertraulichen Informationen von Aryaka).
1.12 „Datenschutzzusatz “ oder „DPA“ bezeichnet den Datenschutzzusatz, der derzeit unter www.aryaka.com/data-protection-addendum abrufbar ist , den Aryaka von Zeit zu Zeit ohne vorherige Ankündigung aktualisieren kann und der durch diesen Verweis hierin aufgenommen und zu einem Teil dieser Vereinbarung gemacht wird.
1.13 „Offenlegende Partei“ hat die in der Definition von „Vertrauliche Informationen“ festgelegte Bedeutung.
1.14 „Datum des Inkrafttretens“ hat die in der Präambel angegebene Bedeutung.
1.15 „EOL“ hat die in Unterabschnitt 2.5 (End of Life) festgelegte Bedeutung.
1.16 „Höhere Gewalt“ bezeichnet Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen, einschließlich höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Überschwemmungen, Feuer, Erdbeben, Pandemien, ziviler Unruhen, terroristischer Akte, Streiks oder anderer arbeitsrechtlicher Probleme oder Verzögerungen bei Dienstleistungen Dritter.
1.17 „Letzte Meile“ bezeichnet die physische Verbindung (drahtgebunden oder drahtlos), die verwendet wird, um den Standort des Kunden mit dem nächstgelegenen Aryaka POP zu verbinden.
Bei der physischen Verbindung kann es sich um eine direkte Layer-2-Verbindung oder eine Internet-Verbindung handeln.
Die Art der Last-Mile-Verbindung wird im Reseller-Bestellformular angegeben.
1.18 „Bösartiger Code “ bedeutet Viren, Würmer, Zeitbomben, Trojanische Pferde und andere schädliche oder bösartige Codes, Dateien, Skripte, Agenten oder Programme, die Schaden oder Störungen verursachen sollen.
1.19 “ Bestellformular für Wiederverkäufer „ bezeichnet ein Bestellformular für Wiederverkäufer für den Kauf von Dienstleistungen, das von Zeit zu Zeit zwischen dem Wiederverkäufer und dem Kunden ordnungsgemäß abgeschlossen wird.
1.20 „Partei “ und „Parteien“ haben die in der Präambel angegebene Bedeutung.
1.21 „Empfangende Partei“ hat die in der Definition von „Vertrauliche Informationen“ festgelegte Bedeutung.
1.22 „Wiederverkäufer“ bezeichnet einen unabhängigen Dritten, mit dem Aryaka eine Wiederverkäufer-Vereinbarung abgeschlossen hat, die den Wiederverkauf der Dienste durch diesen Dritten an den Kunden erlaubt. „SD-WAN“ bedeutet Software-Defined Wide Area Network.
1.23 „Service-Level-Vereinbarung “ oder „SLA“ bezeichnet die Service-Level-Bedingungen, die derzeit unter https://www.aryaka.com/aryaka-service-level-agreement abrufbar sind , die Aryaka von Zeit zu Zeit ohne Vorankündigung aktualisieren kann und die durch diesen Verweis hierin aufgenommen und zu einem Teil dieser Vereinbarung gemacht werden.
1.24 „Dienstleistungen “ bezeichnet alle von Aryaka erbrachten Dienstleistungen und alle von Aryaka heruntergeladenen Materialien (einschließlich Java-Applets, Soft-ANAP und Browser-/Benutzerschnittstellenkomponenten), Benutzerhandbücher, Codes, Passwörter für die Benutzerschnittstelle, Zubehör und andere Dokumente, die vom Kunden im Rahmen eines vollständig ausgefüllten Wiederverkäufer-Bestellformulars bestellt werden, einschließlich der zugehörigen Offline-Komponenten, wie sie im Wiederverkäufer-Bestellformular oder in der Beschreibung und den Bedingungen der Dienstleistungen näher beschrieben werden.
1.25 „Beschreibung und Bedingungen für die Dienste“ bezeichnet die Beschreibungen und Bedingungen für die Dienste, die derzeit unter www.aryaka.com/services-terms/ verfügbar sind , die Aryaka von Zeit zu Zeit ohne Vorankündigung aktualisieren kann und die durch diesen Verweis in diese Vereinbarung aufgenommen und zu einem Teil dieser Vereinbarung gemacht werden.
1.26 „Laufzeit der Services“ bezeichnet den im Reseller-Bestellformular angegebenen Zeitraum für die Dauer des Abonnements des Kunden für den jeweiligen Service (einschließlich etwaiger Verlängerungen oder Erweiterungen gemäß dem Reseller-Bestellformular).
1.27 „Laufzeit“ hat die in Unterabschnitt 9.1 (Laufzeit der Vereinbarung) festgelegte Bedeutung.
1.28 „Inhalte Dritter“ bezeichnet Software, Technologie, Dienste, Daten und andere Inhalte oder Materialien Dritter, auf die der Kunde, seine verbundenen Unternehmen oder Nutzer über, in Verbindung mit oder als Teil der Dienste Zugriff haben oder diese nutzen können.
1.29 „Nutzer“ sind Personen, die vom Kunden autorisiert sind, die Dienste zu nutzen und denen vom Kunden (oder von Aryaka auf Wunsch des Kunden) Benutzeridentifikationen und Passwörter zur Verfügung gestellt wurden.
Zu den Nutzern können die Mitarbeiter des Kunden oder seiner verbundenen Unternehmen, Berater, Auftragnehmer und Agenten oder Dritte gehören, mit denen der Kunde Geschäfte tätigt oder die sein Firmen-Wide-Area-Netzwerk nutzen.
2.1 Dienstleistungen. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung wird Aryaka die Dienste, die der Kunde von einem Wiederverkäufer im Wiederverkäufer-Bestellformular erworben hat, dem Kunden gemäß dieser Vereinbarung während der in dem entsprechenden Wiederverkäufer-Bestellformular festgelegten Laufzeit der Dienste ausschließlich zur Nutzung durch den Kunden und seine Nutzer in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen.
Der Kunde stimmt zu, dass seine Käufe weder von der Lieferung zukünftiger Funktionalitäten oder Features abhängig sind, noch von mündlichen oder schriftlichen öffentlichen Äußerungen von Aryaka bezüglich zukünftiger Funktionalitäten oder Features.
2.2 Verantwortlichkeiten des Kunden. Der Kunde wird:
(i) sicherstellen, dass die Benutzer diese Vereinbarung einhalten;
(ii) die volle Verantwortung für die Richtigkeit, Qualität, Integrität und Rechtmäßigkeit der Kundendaten und der Mittel, mit denen der Kunde oder seine verbundenen Unternehmen Kundendaten erwerben, übernehmen;
(iii) wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den unbefugten Zugang zu oder die Nutzung der Dienste und der Aryaka Ausrüstung zu verhindern und Aryaka unverzüglich über einen solchen unbefugten Zugang oder eine solche Nutzung informieren; und
(iv) Aryaka unverzüglich über jede Änderung der Kontaktinformationen des Kunden zu informieren.
2.3 Nutzungseinschränkungen. Der Kunde wird nicht (und wird es auch keinem Dritten erlauben):
(i) auf die Dienste oder die Aryaka Ausrüstung zuzugreifen oder diese zu nutzen, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich erlaubt;
(ii) die Dienste zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu vermieten oder zu verleasen oder die Dienste über ein Dienstleistungsbüro oder ähnliches anzubieten;
(iii) die Dienste zu nutzen, um verletzendes, verleumderisches oder anderweitig ungesetzliches oder unerlaubtes Material, Material, das die Datenschutzrechte Dritter verletzt, oder bösartigen Code zu speichern, zu übertragen, zu nutzen oder darauf zuzugreifen oder die Dienste anderweitig unter Verstoß gegen geltendes Recht zu nutzen;
(iv) abgeleitete Werke auf der Grundlage der Dienste zu erstellen oder Teile oder Inhalte der Dienste zu kopieren, zu framen oder zu spiegeln, mit Ausnahme des Kopierens oder Framens in kundeneigenen Intranets oder anderweitig für kundeneigene interne Geschäftszwecke oder für Zwecke, die mit diesem Vertrag vereinbar sind;
(v) die Dienste zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, zu versuchen, den Quellcode, Algorithmen, Methoden oder Techniken zu ermitteln, die in den Diensten verwendet werden oder darin enthalten sind, oder auf die Dienste zuzugreifen, um ein konkurrierendes Produkt oder eine konkurrierende Dienstleistung zu erstellen, oder Merkmale, Funktionen oder Grafiken der Dienste zu kopieren;
(vi) die Integrität oder Leistung der Dienste oder der darin enthaltenen Daten Dritter zu beeinträchtigen oder zu stören;
(vii) zu versuchen, sich unbefugten Zugang zu den Diensten oder den damit verbundenen Systemen oder Netzwerken zu verschaffen;
(viii) Informationen über Aryakas Benchmarks, Preise oder andere Daten, die außerhalb der Organisation des Kunden gesammelt wurden, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von Aryaka in jedem Fall zu veröffentlichen oder zu verbreiten; oder
(ix) sich mit dem Aryaka Netzwerk zu verbinden oder es anderweitig zu nutzen, ohne auch die Dienste und das Aryaka Equipment zu nutzen.
Der Kunde haftet für die Handlungen und Unterlassungen aller Nutzer im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
2.4 Inhalte von Dritten und Partnern. Inhalte von Drittanbietern, die in Verbindung mit den Diensten bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden, können den Bedingungen von Drittanbietern oder anderen zusätzlichen Bedingungen unterliegen, auf die in den Bestellformularen für Wiederverkäufer oder in der Beschreibung und den Bedingungen der Dienste verwiesen wird.
Aryaka kann die Dienste in bestimmten Nicht-U.S.-Gerichtsbarkeiten über lokale Partner anbieten, die für die Erbringung von Diensten in diesen Gerichtsbarkeiten lizenziert sind, und in solchen Fällen können zusätzliche Bedingungen gelten, auf die in den Bestellformularen für Wiederverkäufer oder in der Beschreibung und den Bedingungen für Dienste verwiesen wird.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in bestimmten Ländern außerhalb der USA, wie z.B. China, geltende Gesetze und Vorschriften einem raschen Wandel unterliegen und dass die Dienstleistungen von Zeit zu Zeit in der Zukunft aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Auslegung oder Durchsetzungspraktiken in Bezug auf bestehende Gesetze oder aufgrund anderer Anforderungen der lokalen Regierungsbehörden geändert oder eingeschränkt werden müssen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass solche Änderungen und Einschränkungen unter anderem Folgendes beinhalten oder zur Folge haben können,
(i) die Einstellung bestimmter Dienste oder die Verwendung bestimmter Software oder Hardware, die für die Bereitstellung von Diensten verwendet wird;
(ii) die Sperrung oder Entfernung der Domain, der Informationen oder der Inhalte des Kunden; und
(iii) die Bereitstellung bestimmter Informationen an lokale Regierungsbehörden.
2.5 Ende der Lebensdauer. Aryaka kann nach eigenem Ermessen beschließen, die Produktion, den Vertrieb und den Support von Elementen oder Versionen der Dienste einzustellen und dadurch solche Elemente oder Versionen als End of Life („EOL“) zu bezeichnen.
Wenn Aryaka sich dafür entscheidet, das Ende der Lebensdauer von Elementen oder Versionen anzukündigen, wird Aryaka dies mindestens neunzig (90) Tage vorher schriftlich ankündigen, entweder durch direkte Mitteilung oder durch Veröffentlichung auf der Website von Aryaka.
Während einer solchen Ankündigungsfrist kann der Kunde die entsprechenden EOL-Dienste weiterhin nutzen, vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung.
Aryaka (entweder direkt oder durch einen von Aryaka ausgewählten Drittanbieter) wird den Support für die letzte kommerziell verfügbare Version solcher EOL-Services in Übereinstimmung mit Aryakas anwendbaren Support-Bedingungen für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem angekündigten EOL-Datum oder nach Beendigung des entsprechenden Reseller-Bestellformulars (je nachdem, was früher eintritt) fortsetzen, vorausgesetzt, dass der Kunde während dieses Zeitraums weiterhin Abonnement-, Lizenz- und Support-Gebühren für solche Services zahlt.
Aryaka macht keine Zusagen bezüglich der EOL-Benachrichtigung, des Supports oder der Nutzung in Bezug auf Inhalte Dritter.
3.1 Gebühren. Alle Rechnungs-, Zahlungs-, Bestell-, Preis- und Steuerbedingungen für Einkäufe werden zwischen dem Kunden und dem Wiederverkäufer vereinbart.
4.1 Vorbehalt der Rechte. Vorbehaltlich der beschränkten Rechte, die ausdrücklich hierunter gewährt werden, behält sich Aryaka alle Rechte, Titel und Interessen an den Diensten und der Aryaka Ausrüstung und jeglicher zugehörigen und zugrundeliegenden Technologie und Dokumentation vor, einschließlich aller Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse und anderer geistiger Eigentumsrechte oder Eigentumsrechte.
Der Kunde wird keine Maßnahmen ergreifen, die das Eigentum und die Rechte von Aryaka oder seinen Lizenzgebern an den Diensten und der Aryaka-Ausrüstung oder an abgeleiteten Arbeiten oder Aktualisierungen davon gefährden, belasten, einschränken oder in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Zwischen dem Kunden und Aryaka besitzt und behält Aryaka exklusiv alle Rechte, Titel und Interessen an den Diensten und der Aryaka Ausrüstung, und dem Kunden werden hierunter keine Rechte gewährt, außer denen, die hier ausdrücklich dargelegt sind.
Zur Klarstellung: Aryaka behält sich das Recht vor, die Rückgabe der gesamten Aryaka Ausrüstung an Aryaka durch den Kunden gemäß dieser Vereinbarung zu verlangen.
Ungeachtet des Gegenteils kann Aryaka alle Vorschläge, Verbesserungswünsche, Empfehlungen, Korrekturen oder andere Rückmeldungen, die vom Kunden oder von Nutzern der Dienste in Bezug auf die Produkte oder Dienste von Aryaka gemacht werden, frei verwenden und in ihre Produkte und Dienste einbauen.
4.2 Eigentum an den Kundendaten. Im Verhältnis zwischen dem Kunden und Aryaka besitzt der Kunde exklusiv alle Rechte, Titel und Interessen an und in den Kundendaten.
5.1 Offenlegung und Verwendung von vertraulichen Informationen. Sofern nicht anderweitig schriftlich von der offenlegenden Partei gestattet,
(i) wird die empfangende Partei das gleiche Maß an Sorgfalt anwenden, das sie zum Schutz der Vertraulichkeit ihrer eigenen vertraulichen Informationen gleicher Art anwendet (jedoch keinesfalls weniger als angemessene Sorgfalt), um vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei nicht für Zwecke offenzulegen oder zu verwenden, die über den Rahmen dieser Vereinbarung hinausgehen, und
(ii) die empfangende Partei wird den Zugang zu vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei auf diejenigen Mitarbeiter, Auftragnehmer und Vertreter der empfangenden Partei beschränken, die diesen Zugang für Zwecke benötigen, die mit dem Anwendungsbereich dieser Vereinbarung übereinstimmen, und die Vertraulichkeitsvereinbarungen mit der empfangenden Partei abgeschlossen haben (oder anderweitig an Beschränkungen mit der empfangenden Partei in Bezug auf die Offenlegung und Verwendung solcher vertraulicher Informationen gebunden sind), die nicht weniger streng sind als die hierin festgelegten.
5.2 Schutz von Kundendaten. Im Falle von Kundendaten wird Aryaka angemessene administrative, physische und technische Sicherheitsvorkehrungen treffen, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Kundendaten im oder auf dem Aryaka Netzwerk zu schützen, alles vorbehaltlich und wie im Datenschutz-Addendum dargelegt.
Die Parteien verpflichten sich, die von den geltenden Datenschutzgesetzen geforderten Informationen gemäß dem Datenschutz-Zusatz zur Verfügung zu stellen.
5.3 Erzwungene Offenlegung. Eine Offenlegung vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei durch die empfangende Partei, soweit dies nach geltendem Recht erforderlich ist, gilt nicht als Verstoß gegen diese Vereinbarung, sofern die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich schriftlich über eine solche erzwungene Offenlegung informiert (soweit dies rechtlich zulässig ist) und auf Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung leistet, wenn die offenlegende Partei die Offenlegung anfechten möchte.
5.4 Ausschlüsse. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht und dieser Abschnitt 5 (Vertraulichkeit und Datenschutz) gilt nicht für Informationen, die:
(i) der Öffentlichkeit durch keine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt sind oder werden;
(ii) die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei ohne Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt war;
(iii) die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie unabhängig von der empfangenden Partei entwickelt wurde, ohne dass sie vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei verwendet oder darauf Bezug genommen hat; oder
(iv) von der empfangenden Partei rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurde, ohne dass eine Verpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei verletzt wurde und ohne dass eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit bestand.
6.1 Gegenseitige Garantien. Jede Partei sichert der anderen Partei zu, dass
(i) es sich bei ihr um eine ordnungsgemäß organisierte, rechtsgültig existierende und in dem Land, in dem sie gegründet wurde, unbescholtene Körperschaft oder andere juristische Person handelt und
(ii) dass sie über alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Befugnisse verfügt, um diesen Vertrag zu schließen.
6.2 Aryaka-Garantien. Die Leistungsgarantien von Aryaka für die Services sind im Service Level Agreement ausdrücklich festgelegt.
Der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Kunden und die gesamte Haftung von Aryaka für eine Verletzung dieser Garantien oder die Nichteinhaltung der Service Levels sind alle anwendbaren Service Level Credits, die im Service Level Agreement enthalten sind.
Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass der Wiederverkäufer die alleinige Verantwortung für die Anwendung solcher Service Level Credits trägt, die dem Kunden zustehen.
6.3 Kundengarantien. Der Kunde erklärt, garantiert und verpflichtet sich während der Laufzeit, dass:
(i) seine Nutzung der Dienste mit geltendem Recht übereinstimmt;
(ii) er keinen bösartigen Code an Aryaka übermitteln wird; und
(iii) die Kundendaten nicht das geistige Eigentum, die Öffentlichkeit, die Privatsphäre oder andere Rechte Dritter verletzen oder verletzen werden.
6.4 Haftungsausschluss. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICHEN DARLEGUNG IM TEXT DIESER VEREINBARUNG UND MIT AUSNAHME DES GESETZLICH VERBOTENEN AUSMASSES GEBEN ARYAKA, SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND LIZENZGEBER KEINE ZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN JEGLICHER ART UND LEHNEN HIERMIT ALLE ANDEREN ZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN JEGLICHER ART AB, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND (ENTWEDER TATSÄCHLICH ODER KRAFT GESETZES), ODER GESETZLICH, IN BEZUG AUF DIE DIENSTLEISTUNGEN ODER DEN GEGENSTAND DIESER VEREINBARUNG, EINSCHLIESSLICH ALLER STILLSCHWEIGENDEN ODER AUSDRÜCKLICHEN GARANTIEN ODER BEDINGUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, SOWIE ALLE GARANTIEN, DIE SICH AUS DEM HANDELSVERLAUF, DER LEISTUNG ODER DEM HANDELSBRAUCH ERGEBEN KÖNNEN.
ARYAKA GARANTIERT NICHT, DASS DIE NUTZUNG ODER DER ZUGRIFF AUF DIE DIENSTE ODER DIE AUSRÜSTUNG VON ARYAKA FEHLERFREI, UNUNTERBROCHEN ODER SICHER IST.
JEGLICHER INHALT VON DRITTANBIETERN, DER VON ODER DURCH ARYAKA ODER SEINE ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN BEREITGESTELLT ODER VERFÜGBAR GEMACHT WIRD, WIRD „WIE BESEHEN“ BEREITGESTELLT UND „WIE VERFÜGBAR“ OHNE ZUSICHERUNG ODER GARANTIE JEGLICHER ART.
ARYAKA LEHNT JEDE HAFTUNG AB, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT INHALTEN VON DRITTANBIETERN ERGIBT, UND DER KUNDE STIMMT ZU, DASS ARYAKA NICHT FÜR INHALTE VON DRITTANBIETERN VERANTWORTLICH IST.
7.1 Entschädigung durch Aryaka. Aryaka wird den Kunden gegen jeden Anspruch, jede Forderung, jeden Prozeß oder jedes Verfahren („Anspruch“) verteidigen, der/die gegen den Kunden von einem Dritten erhoben wird, der behauptet, daß die Nutzung der Dienste durch den Kunden, wie unter dieser Vereinbarung autorisiert, direkt gültige geistige Eigentumsrechte in den Vereinigten Staaten eines solchen Dritten verletzt, und wird den Kunden für alle Schäden, Urteile, Verluste oder Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren („Verluste“), die dem Kunden in Verbindung mit einem solchen Anspruch endgültig zugesprochen werden, bezahlen oder entschädigen; vorausgesetzt, daß der Kunde
(a) Aryaka unverzüglich schriftlich von dem Anspruch in Kenntnis setzt;
(b) Aryaka die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs überläßt (vorausgesetzt, daß Aryaka keinen Anspruch ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden begleichen darf, es sei denn, der Vergleich entbindet den Kunden bedingungslos von jeglicher Haftung); und
(c) Aryaka alle angemessene Unterstützung in Verbindung mit der Verteidigung des Anspruchs auf Kosten von Aryaka zukommen lässt.
Ungeachtet des Gegenteils hat Aryaka keine Verpflichtung oder Haftung unter diesem Abschnitt, soweit ein Anspruch zurückzuführen ist auf oder entsteht durch: (1) die Nutzung der Dienste in einer Art und Weise, die nicht durch diese Vereinbarung autorisiert ist; (2) die Modifikation der Dienste durch eine andere Partei als Aryaka oder basierend auf den Spezifikationen oder Anforderungen des Kunden; (3) die Nutzung der Dienste in Kombination mit einem Produkt, einer Dienstleistung, einem Prozess oder Material, das nicht von Aryaka zur Verfügung gestellt wurde; (4) Inhalte von Dritten; oder (5) Kundendaten oder andere Leistungen oder Komponenten, die nicht von Aryaka zur Verfügung gestellt wurden.
Wenn die Nutzung der Dienste durch den Kunden untersagt wird (oder nach Ansicht von Aryaka wahrscheinlich untersagt wird), wenn dies durch einen Vergleich erforderlich ist oder wenn Aryaka feststellt, dass solche Maßnahmen vernünftigerweise notwendig sind, um eine wesentliche Haftung zu vermeiden, kann Aryaka nach eigenem Ermessen entweder:
(i) im Wesentlichen funktional ähnliche Produkte oder Dienstleistungen ersetzen;
(ii) dem Kunden das Recht verschaffen, die beeinträchtigten Dienste weiterhin zu nutzen; oder wenn
(i) und
(ii) nach Ansicht von Aryaka wirtschaftlich nicht vertretbar sind;
(iii) die Bereitstellung der betroffenen Dienste für den Kunden einstellen oder diese Vereinbarung kündigen.
Dieser Abschnitt legt die gesamte Haftung von Aryaka und den einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelf des Kunden in Bezug auf jegliche Ansprüche oder Handlungen in Bezug auf die Verletzung oder Veruntreuung von geistigem Eigentum in Bezug auf die Dienste fest.
7.2 Schadloshaltung durch den Kunden. Der Kunde wird die von Aryaka entschädigten Parteien entschädigen, verteidigen und schadlos halten gegen jegliche Ansprüche oder Verluste, die gegen eine oder mehrere von Aryaka entschädigte Partei(en) geltend gemacht werden oder ihnen entstehen, die sich aus oder im Zusammenhang mit:
(i) einem Verstoß des Kunden gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung;
(ii) Kundendaten; oder
(iii) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Kunden; vorausgesetzt, dass Aryaka
(a) den Kunden unverzüglich schriftlich von dem Anspruch in Kenntnis setzt;
(b) dem Kunden die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs überläßt (vorausgesetzt, daß der Kunde keinen Anspruch ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Aryaka begleichen darf, es sei denn, der Vergleich entbindet die betreffende(n) von Aryaka entschädigte(n) Partei(en) bedingungslos von jeglicher Haftung); und
(c) dem Kunden jede angemessene Unterstützung in Verbindung mit der Verteidigung des Anspruchs auf Kosten des Kunden zukommen lässt.
8.1 Beschränkung der Haftung. IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG UND MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNGEN IN DIESEM ABSCHNITT UNTEN ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG EINER PARTEI AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG, SEI ES AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER EINER ANDEREN HAFTUNGSTHEORIE, IN KEINEM FALL DIE GESAMTEN GEBÜHREN, DIE DER WIEDERVERKÄUFER FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM LETZTEN EREIGNIS, DAS ZU EINER HAFTUNG GEFÜHRT HAT, BEZAHLT HAT.
DIE VORSTEHENDE BESCHRÄNKUNG IST KUMULATIV, WOBEI ALLE ZAHLUNGEN FÜR ANSPRÜCHE ODER SCHÄDEN ZUSAMMENGERECHNET WERDEN, UM DIE ERFÜLLUNG DER BESCHRÄNKUNG ZU BESTIMMEN, UND DAS BESTEHEN EINES ODER MEHRERER ANSPRÜCHE WIRD DIESE BESCHRÄNKUNG NICHT ERWEITERN.
DIESER ABSCHNITT GILT NICHT FÜR ODER BESCHRÄNKT
(I) DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN,
(II) DIE ENTSCHÄDIGUNGSVERPFLICHTUNGEN EINER DER PARTEIEN GEMÄSS ABSCHNITT 7 (ENTSCHÄDIGUNG), ODER
(III) DIE HAFTUNG DES KUNDEN FÜR VERSTÖSSE GEGEN ABSCHNITT 2.3 (NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN), ABSCHNITT 4 (EIGENTUMSRECHTE) ODER ABSCHNITT 5 (VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ).
8.2 Ausschluss von Schadenersatz. IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG UND MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNGEN IN DIESEM ABSCHNITT UNTEN HAFTET KEINE DER PARTEIEN GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI FÜR ENTGANGENE GEWINNE ODER EINNAHMEN ODER FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE, FOLGE-, DECKUNGS- ODER STRAFSCHÄDEN, UNABHÄNGIG DAVON, WIE DIESE VERURSACHT WURDEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE ODER NICHT.
DAS VORSTEHENDE GILT NICHT FÜR ODER SCHRÄNKT EIN
(I) DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN,
(II) DIE ENTSCHÄDIGUNGSVERPFLICHTUNGEN EINER PARTEI GEMÄSS ABSCHNITT 7 (ENTSCHÄDIGUNG) ODER
(III) DIE HAFTUNG DES KUNDEN FÜR VERSTÖSSE GEGEN ABSCHNITT 2.3 (NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN), ABSCHNITT 4 (EIGENTUMSRECHTE) ODER ABSCHNITT 5 (VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ).
9.1 Laufzeit der Vereinbarung. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens und dauert an, bis die in allen Bestellformularen angegebenen Fristen abgelaufen sind oder alle Bestellformulare (oder diese Vereinbarung) gekündigt wurden („Laufzeit“).
Wenn derzeit kein Bestellformular in Kraft ist, kann jede Partei diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen.
9.2 Beendigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung kündigen
(i) nach einer dreißig (30) Tage vorher erfolgten schriftlichen Mitteilung an die andere Partei über einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung durch die andere Partei, wenn dieser Verstoß nach Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht behoben ist, oder
(ii) mit sofortiger Wirkung, wenn die andere Partei Gegenstand eines Konkursantrags oder eines anderen Verfahrens im Zusammenhang mit Insolvenz, Zwangsverwaltung, Liquidation oder Abtretung zugunsten von Gläubigern wird.
9.3 Aussetzung des Dienstes. Zusätzlich zu allen anderen Rechten oder Rechtsmitteln (einschließlich aller Kündigungsrechte), die in dieser Vereinbarung festgelegt sind, behält sich Aryaka das Recht vor, die Bereitstellung der Dienste auszusetzen:
(i) wenn Aryaka eine Aussetzung als Folge eines Verstoßes des Kunden gegen Unterabschnitt 2.3 (Nutzungsbeschränkungen) für notwendig hält;
(ii) wenn Aryaka vernünftigerweise feststellt, dass eine Aussetzung notwendig ist, um erheblichen Schaden für Aryaka oder seine anderen Kunden zu vermeiden, einschließlich wenn die Dienste Angriffen oder Störungen außerhalb der Kontrolle von Aryaka ausgesetzt sind; oder
(iii) wenn dies nach geltendem Recht oder auf Verlangen staatlicher Stellen erforderlich ist.
9.4 Wirkung der Beendigung.
9.4.1.
General; Fees. Bei Ablauf oder Beendigung eines Bestellformulars wird der Kunde, ab dem Datum des Ablaufs oder der Beendigung, sofort den Zugang zu und die Nutzung der entsprechenden Dienste, der Aryaka Ausrüstung und der vertraulichen Informationen von Aryaka einstellen.
Bei Beendigung dieser Vereinbarung wird der Kunde, ab dem Datum der Beendigung, sofort den Zugang und die Nutzung aller Dienste, der Aryaka Ausrüstung und der vertraulichen Informationen von Aryaka einstellen.
Die Beendigung aus irgendeinem Grund wird den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen befreien.
9.4.2.
Last Mile Circuit. Wenn der Kunde die Last-Mile-Schaltung vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit, wie in einem Reseller-Bestellformular angegeben, oder einer Verlängerungsperiode kündigt, zahlt der Kunde zusätzlich zu allen Gebühren für die vorzeitige Kündigung einhundert Prozent (100%) der Kosten und Ausgaben, die bei den Drittanbietern für die vorzeitige Kündigung der Last-Mile-Schaltung anfallen.
9.4.3.
Return of Aryaka Equipment. Der Kunde wird alle Aryaka Geräte innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Ablauf oder früherer Beendigung des anwendbaren Wiederverkäufer-Bestellformulars (oder dieser Vereinbarung) an Aryaka zurücksenden, gemäß den von Aryaka bereitzustellenden vorausbezahlten Versandanweisungen.
Wenn der Kunde nicht alle Aryaka Geräte innerhalb dieses Zeitrahmens zurückgibt, wird dem Kunden ein Betrag von $1.000 pro nicht zurückgegebenem Aryaka Gerät in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt.
9.4.4.
Surviving Provisions. Die folgenden Abschnitte überdauern die Beendigung oder das Auslaufen dieser Vereinbarung: Unterabschnitt 2.3 (Nutzungsbeschränkungen), Abschnitt 3 (Gebühren und Zahlung), Abschnitt 4 (Eigentumsrechte), Abschnitt 5 (Vertraulichkeit und Datenschutz), Unterabschnitt 6.4 (Haftungsausschluss), Abschnitt 7 (Haftungsfreistellung), Abschnitt 8 (Haftungsbeschränkung), Unterabschnitt 9.4 (Auswirkung der Beendigung) und Abschnitt 10 (Allgemeine Bestimmungen).
10.1 Beziehung zwischen den Parteien. Die Parteien sind unabhängige Vertragspartner.
Diese Vereinbarung begründet weder eine Partnerschaft, ein Franchise, ein Joint Venture, eine Agentur, ein Treuhandverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, noch ist dies beabsichtigt.
Ohne Abschnitt 7 (Entschädigung) einzuschränken, gibt es keine Drittbegünstigten in dieser Vereinbarung.
10.2 Marketing. Aryaka darf den Namen des Kunden, sein Logo, seine Handelsmarken und Dienstleistungsmarken auf Aryakas Website und in Aryakas Marketingmaterialien in Verbindung mit der Identifizierung des Kunden als Kunde von Aryaka verwenden und anzeigen.
Der Kunde stimmt zu, innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens an einer gemeinsamen Pressemitteilung mit Aryaka teilzunehmen, um die Nutzung der Dienste durch den Kunden anzukündigen, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung beider Parteien zum Inhalt und zur Verbreitung einer solchen Pressemitteilung.
10.3 Benachrichtigungen. Alle Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und gelten als zugegangen, wenn sie:
(i) persönliche Übergabe;
(ii) Datum der Zustellung eines Einschreibebriefs mit Rückschein; oder
(iii) der schriftlichen Bestätigung des Empfangs durch einen anerkannten Nachtkurier.
Mitteilungen werden an jede Partei an ihre in der Präambel dieses Abkommens angegebene Adresse mit dem Vermerk „Zu Händen: Rechtsabteilung“ der jeweiligen Vertragspartei.
Jede Vertragspartei kann den Empfänger von Mitteilungen ändern, indem sie eine Mitteilung gemäß diesem Abschnitt macht.
Alle Mitteilungen und Bekanntmachungen, die im Rahmen dieses Abkommens zu machen oder zu übermitteln sind, erfolgen in englischer Sprache.
10.4 Höhere Gewalt. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags haftet keine der Parteien gegenüber der anderen für die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags, soweit diese Nichterfüllung oder Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
10.5 Zuweisung. Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei (die nicht unbillig verweigert werden darf) abtreten, sei es von Rechts wegen oder auf andere Weise.
Ungeachtet des Vorstehenden kann jede Partei diese Vereinbarung in ihrer Gesamtheit ohne Zustimmung der anderen Partei im Zusammenhang mit einer Fusion, einer Übernahme, einer Unternehmensumstrukturierung oder dem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte abtreten; vorausgesetzt, dass jede Abtretung durch den Kunden an ein Unternehmen, das ein Konkurrent von Aryaka ist (oder das ein oder mehrere verbundene Unternehmen hat, die Konkurrenten sind) oder das Produkte oder Dienstleistungen anbietet (oder dessen verbundene Unternehmen anbieten), die mit Produkten oder Dienstleistungen von Aryaka oder seinen verbundenen Unternehmen konkurrieren, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Aryaka bedarf.
Jeder Versuch einer Partei, ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag unter Verletzung dieses Abschnitts abzutreten, ist nichtig und hat keine Wirkung.
Vorbehaltlich des Vorstehenden bindet diese Vereinbarung die Parteien, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungen und kommt ihnen zugute.
10.6 Geltendes Recht. Diese Vereinbarung unterliegt kalifornischem Recht und wird in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt, ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Grundsätze, und die Parteien erklären sich damit einverstanden, sich der ausschließlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der zuständigen staatlichen Gerichte in San Mateo County, Kalifornien, oder der Bundesgerichte des Northern District of California zu unterwerfen. Die Parteien lehnen ausdrücklich die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ab. Aryaka hat Anspruch auf unverzügliche Erstattung aller Kosten und Ausgaben, die Aryaka entstehen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, im Falle einer Untersuchung, einer Klage oder einer drohenden Klage im Zusammenhang mit einem Verstoß oder einem angeblichen Verstoß des Kunden gegen diese Vereinbarung.
JEDE PARTEI VERZICHTET HIERMIT AUF DAS RECHT AUF EIN SCHWURGERICHTSVERFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER HANDLUNG ODER EINEM PROZESS, DER SICH IN IRGENDEINER WEISE AUS DIESER VEREINBARUNG ERGIBT ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGT.
10.7 Export Compliance. Jede Partei wird bei der Bereitstellung und Nutzung der Dienste die Exportgesetze und -vorschriften der Vereinigten Staaten und anderer anwendbarer Rechtsordnungen einhalten.
Ohne das Vorangegangene einzuschränken,
(i) garantiert jede Partei, dass sie nicht auf einer Liste der US-Regierung von Personen oder Einrichtungen steht, denen der Empfang von Exporten untersagt ist; und
(ii) wird der Kunde den Benutzern nicht gestatten, auf die Dienste zuzugreifen oder sie zu nutzen, wenn dies gegen ein US-Exportembargo, ein Verbot oder eine Beschränkung verstößt.
10.8 Anti-Korruptionsgesetze. Jede Partei (einschließlich ihrer leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter und aller Personen, die unter ihrer Kontrolle stehen) wird alle anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze und -vorschriften, einschließlich des U.S. Foreign Corrupt Practices Act und des UK Bribery Act 2010, einhalten und von ihren Auftragnehmern, Subunternehmern und externen Mitarbeitern verlangen, dass sie diese einhalten.
Es ist die Absicht der Parteien, dass keine Zahlungen, Angebote oder Übertragungen von Wert geleistet oder entgegengenommen werden, die den Zweck oder die Wirkung von öffentlicher oder kommerzieller Bestechung, Annahme oder Duldung von Erpressung, Schmiergeldern oder anderen ungesetzlichen oder unzulässigen Mitteln haben, um Geschäfte zu erhalten oder zu behalten oder Geschäfte an eine Person oder Einrichtung zu leiten.
Darüber hinaus garantiert jede Partei der anderen, dass keiner ihrer leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Bevollmächtigten oder Vertreter ein Beamter oder Angestellter der Regierung eines Territoriums oder eines Ministeriums oder einer Behörde einer solchen Regierung ist, noch ist einer von ihnen ein leitender Angestellter einer politischen Partei oder ein Kandidat für ein politisches Amt, der direkt oder indirekt einen Teil der hierunter fälligen Beträge teilen wird.
10.9 Vorrangige Reihenfolge. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen des Datenschutz-Zusatzes und einer anderen Bestimmung dieser Vereinbarung hat der Datenschutz-Zusatz Vorrang.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen im Hauptteil dieses Vertrags und den Bestimmungen der Leistungsbeschreibung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen im Hauptteil dieses Vertrags Vorrang.
Zur Klarstellung: Jede Vereinbarung zwischen einem Wiederverkäufer und einem Kunden, einschließlich der Bestellformulare für Wiederverkäufer, sind unabhängige Vereinbarungen zwischen diesen Unternehmen, und Aryaka ist keine Partei davon.
Keine Bestimmung oder Bedingung in einer Vereinbarung zwischen einem Wiederverkäufer und einem Kunden, einschließlich der Bestellformulare für Wiederverkäufer, ändert diese Vereinbarung.
10.10 Interpretationen. Für die Zwecke der Auslegung dieses Abkommens:
(i) sofern der Kontext nichts anderes erfordert, schließt der Singular den Plural und der Plural den Singular ein;
(ii) sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, beziehen sich die Wörter „hierin“, „hiervon“ und „hierunter“ sowie andere Wörter mit ähnlicher Bedeutung auf den Vertrag als Ganzes und nicht auf einen bestimmten Abschnitt oder Absatz;
(iii) die Wörter „einschließlich“ und „einschließlich“ sind nicht als einschränkende Begriffe zu verstehen und bedeuten daher „einschließlich, aber nicht beschränkt auf“ und „einschließlich ohne Einschränkung“;
(iv) Verweise auf „Abschnitt“ „Abschnitte“, „Unterabschnitt“ oder „Unterabschnitte“ sind, sofern nicht anders angegeben, Verweise auf den/die aufgezählten Abschnitt(e) des Vertrags;
(v) Verweise auf ein Gesetz (oder ein Element, das in dem hierin definierten Begriff „Anwendbares Recht“ enthalten ist) schließen ein solches Gesetz in geänderter oder ergänzter Form oder ein neu verabschiedetes Gesetz, das ein solches Gesetz ersetzt, ein;
(vi) Verweise auf „Tag“, „Monat“ und „Jahr“ bezeichnen jeweils den Kalendertag, den Kalendermonat und das Kalenderjahr; und
(vii) Die Überschriften der Abschnitte und Unterabschnitte dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung oder Auslegung dieser Vereinbarung.
10.11 Sonstiges. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar.
Diese Vereinbarung ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Vereinbarungen, Vorschläge oder Zusicherungen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf ihren Gegenstand.
Kein Versäumnis oder keine Verzögerung seitens einer der Parteien bei der Ausübung eines Rechts aus diesem Vertrag stellt einen Verzicht auf dieses Recht oder ein anderes Recht dar.
Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, ist keine Änderung, Ergänzung oder Verzicht auf eine Bestimmung dieser Vereinbarung wirksam, es sei denn, sie ist schriftlich und von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet; vorausgesetzt, dass Aryaka von Zeit zu Zeit einseitig die DPA, die SLA und die Dienstleistungsbeschreibung und -bedingungen sowie die Verfügbarkeit von Inhalten Dritter ändern kann.
Wenn die Anwendung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf bestimmte Tatsachen oder Umstände von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, dann
(i) werden die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit einer solchen Bestimmung bei Anwendung auf andere bestimmte Tatsachen oder Umstände und die Gültigkeit anderer Bestimmungen dieses Vertrags in keiner Weise davon berührt oder beeinträchtigt; und
(ii) eine solche Bestimmung wird so weit wie möglich durchgesetzt, um die Absicht der Parteien zu verwirklichen, und ohne weitere Maßnahmen der Parteien in dem Maße reformiert, wie es für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit einer solchen Bestimmung erforderlich ist.
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung haben weder die in einer Bestellung des Kunden oder in anderen Bestellunterlagen des Kunden enthaltenen Bestimmungen oder Bedingungen Gültigkeit oder Wirkung, noch gelten die darin enthaltenen Bestimmungen oder Bedingungen als Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung, und alle diese Bestimmungen oder Bedingungen sind null und nichtig.
Dieser Vertrag kann in mehreren Ausfertigungen ausgefertigt werden, die zusammen ein verbindliches Rechtsinstrument bilden.
Die Parteien stimmen der Verwendung elektronischer Unterschriften und Zustellungen in Verbindung mit der Ausführung dieser Vereinbarung zu und vereinbaren ferner, dass elektronische Unterschriften zu dieser Vereinbarung mit der gleichen Kraft und Wirkung rechtsverbindlich sind wie manuell ausgeführte Unterschriften.