DIESE VEREINBARUNG wird geschlossen:

ZWISCHEN

  1. Der unterzeichnende Kunde („federführendes Kundenunternehmen„) und die anderen in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, deren eingetragene Geschäftsanschrift in Anlage 1 neben ihrem Namen aufgeführt ist (zusammen mit dem federführenden Kundenunternehmen„Kundenunternehmen„); und
  2. ARYAKA NETWORKS, INC(„Hauptanbieter„) und die anderen in Anlage 2 aufgeführten Unternehmen, deren eingetragene Geschäftsanschriften neben ihren Namen in Anlage 2 aufgeführt sind (zusammen mit dem Hauptanbieter,„Anbieter„),

    die jeweils eine„Partei“ dieses Abkommens sind, und gemeinsam die „Parteien“.

HINTERGRUND

  1. Die Kundenunternehmen und die Verkäuferunternehmen sind Gegenstand von Vereinbarungen, die zur Übertragung von personenbezogenen Daten von den Kundenunternehmen an die Verkäuferunternehmen führen.
  2. Damit die Kundenunternehmen sicherstellen können, dass sie ihren Verpflichtungen gemäß den an ihren Niederlassungsorten geltenden Gesetzen kontinuierlich nachkommen, haben die Parteien vereinbart, diese Vereinbarung und die Musterklauseln (beide wie unten definiert) zu schließen.
  3. Das federführende Kundenunternehmen akzeptiert die Bedingungen dieser Vereinbarung in seinem Namen und als Vertreter der anderen Kundenunternehmen.
    Das federführende Kundenunternehmen sorgt dafür, dass die anderen Kundenunternehmen so handeln, als hätten sie jeweils ein Exemplar des Vertrags unterzeichnet und sich mit dessen Bedingungen einverstanden erklärt.
  4. Das federführende Unternehmen akzeptiert die Bedingungen dieser Vereinbarung in seinem Namen und als Vertreter für die anderen Unternehmen.
    Das federführende Unternehmen sorgt dafür, dass die anderen verkaufenden Unternehmen so handeln, als hätten sie jeweils ein Exemplar des Vertrags unterzeichnet und sich mit dessen Bedingungen einverstanden erklärt.

ES WIRD WIE FOLGT BESCHLOSSEN:

  1. DEFINITIONEN UND AUSLEGUNG
    1. Die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln gelten für diese Vereinbarung: „Vereinbarung“ bezeichnet diese Datenübertragungsvereinbarung einschließlich der Anhänge, jedoch nicht die ausgeführten Klauseln; „Anhang“ bezeichnet den Anhang zum Beschluss 2010/87/EU der Europäischen Kommission, der die Musterklauseln enthält.
      „Vereinbarungen“ hat die Bedeutung, die in Klausel 2.3 dieser Vereinbarung festgelegt ist; „Datenschutzgesetz“ hat die Bedeutung, die in Klausel 2.2 dieses Vertrags festgelegt ist; „Datum des Inkrafttretens“ bezeichnet das Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die letzte der federführenden Gesellschaften; „Ausgeführte Klauseln“ bezeichnet die Musterklauseln, wie sie von den Parteien gemäß Klausel 2.1 dieser Vereinbarung ausgefertigt wurden; „Bestehende Verträge“ bezeichnet die Verträge und alle damit verbundenen Änderungen und Arbeitsaufträge sowie alle anderen Vereinbarungen, die zwischen einem oder allen Kundenunternehmen und einem oder allen Anbieterunternehmen (schriftlich oder anderweitig) geschlossen wurden, gemäß denen personenbezogene Daten von einem oder mehreren Kundenunternehmen an ein oder mehrere Anbieterunternehmen übermittelt werden und die zum Stichtag in Kraft sind; „Gruppe“ bezeichnet in Bezug auf ein Unternehmen (unabhängig von dessen Rechtsform) dieses Unternehmen und alle mit ihm verbundenen Unternehmen.
      Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, gilt die Anwendung der Definition des Begriffs „Gruppe“ auf ein Unternehmen zu einem beliebigen Zeitpunkt für das Unternehmen in seiner jeweiligen Form; „Hauptunternehmen“ bezeichnet das Hauptkundenunternehmen und das Hauptlieferantenunternehmen; „Musterklauseln“ bezeichnet die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union an Auftragsverarbeiter mit Sitz in Drittländern (Übermittlung von Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter), wie im Anhang dargelegt; und „Anhänge“ bezeichnet die Anhänge zu diesem Vertrag.
    2. Die Begriffe „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“ und “ Verarbeitung“ haben die Bedeutung, die diesen Begriffen in den Musterklauseln zugewiesen wird.
      Wenn das Gesetz von anwendbar ist, bedeutet „betroffene Person“ außerdem natürliche oder juristische Personen, deren Daten verarbeitet werden.
    3. Die Anhänge sind Teil dieses Vertrages und haben die gleiche Wirkung, als wären sie vollständig im Hauptteil dieses Vertrages enthalten.
    4. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf diese in ihrer jeweils geänderten, erweiterten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung.
    5. Eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift schließt alle untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die von Zeit zu Zeit aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Rechtsvorschrift erlassen werden.
    6. Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Vertrag gilt im Falle eines Konflikts oder einer Unklarheit zwischen den Bestimmungen in:
      1. dieser Vereinbarung und den Ausführungsklauseln, haben die Bestimmungen der Ausführungsklauseln Vorrang;
      2. die Bestehenden Verträge und die Ausführungsklauseln, so haben die Bestimmungen der Ausführungsklauseln Vorrang; und
      3. die Bestehenden Verträge und diesen Vertrag, haben die Bestimmungen dieses Vertrags Vorrang.
  2. AUSFÜLLEN UND AUSFÜHREN DER MODELLKLAUSELN
    1. In Anbetracht der in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten und Rechte werden die Parteien die Musterklauseln in der vereinbarten Form, wie in Anhang 3 dargelegt, am Tag des Inkrafttretens unterzeichnen.
    2. Die Parteien sind verpflichtet, jederzeit alle geltenden Datenschutzgesetze, Satzungen, Verordnungen und Kodizes (das„Datenschutzgesetz„) einzuhalten und unverzüglich alle Dokumente auszufertigen und abzuliefern, alle Handlungen vorzunehmen und alles zu tun, was erforderlich ist, um dies weiterhin zu tun.
    3. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass sie die Musterklauseln in Bezug auf alle personenbezogenen Daten abschließen, die von den Kundenunternehmen an die Verkäuferunternehmen im Rahmen der bestehenden Verträge oder im Rahmen künftiger Vereinbarungen (sofern in einer solchen künftigen Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist) (zusammen die„Vereinbarungen„) übermittelt werden und übermittelt werden sollen.
      Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus den Vollstreckungsklauseln werden die Parteien unverzüglich die Dokumente ausfertigen und aushändigen, die Handlungen vornehmen oder Dinge tun, die erforderlich sind, um den Vollstreckungsklauseln in Bezug auf ihre Anwendung auf die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vereinbarungen volle Kraft und Wirkung zu verleihen.
  3. VARIATION
    1. Mit Ausnahme der Klauseln 3.2 bis 3.7 dieser Vereinbarung (einschließlich) ist keine Änderung dieser Vereinbarung wirksam, es sei denn, sie ist schriftlich und von den Parteien durch ihre jeweilige Führungsgesellschaft ausgefertigt worden.
      Um Zweifel auszuschließen, dürfen die Ausführungsklauseln nur in dem Maße geändert werden, wie es die Ausführungsklauseln zulassen.
    2. Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass die Angaben in den Ausführungsklauseln korrekt sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
      Sollte sich herausstellen, dass die Angaben in den Ausführungsklauseln nicht korrekt oder nicht aktuell sind, werden die Parteien, soweit zulässig, die Ausführungsklauseln entsprechend aktualisieren oder neue Musterklauseln als Ersatz für die Ausführungsklauseln ausfüllen und ausführen.
    3. Das federführende Kundenunternehmen ist dafür verantwortlich, eine vollständige und genaue Liste der Kundenunternehmen und der Anbieterunternehmen zu führen und die Anhänge 1 und 2 zu diesem Vertrag von Zeit zu Zeit zu aktualisieren, um etwaige Änderungen an dieser Liste zu berücksichtigen.
      Eine solche Liste ist dem federführenden Anbieter auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
      Das federführende Anbieterunternehmen unterstützt das federführende Kundenunternehmen in angemessener Weise bei der Führung dieser vollständigen und genauen Liste.
    4. Eine Partei hört auf, eine Partei dieses Abkommens zu sein, wenn:
      1. die federführende Kundengesellschaft (die in ihrem eigenen Namen und im Namen der anderen Kundengesellschaften handelt) und die federführende Verkäufergesellschaft (die in ihrem eigenen Namen und im Namen der anderen Verkäufergesellschaften handelt) schriftlich einer solchen Beendigung zustimmen; oder
      2. die Vollstreckten Klauseln sind für diese Partei nicht mehr anwendbar, weil entweder:
        1. das betreffende Anbieterunternehmen (das nicht mehr Vertragspartei dieser Vereinbarung ist) hat die Erbringung von Dienstleistungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten für alle Kundenunternehmen dauerhaft eingestellt; oder
        2. alle Anbieterunternehmen haben die Erbringung von Dienstleistungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten für das betreffende Kundenunternehmen (das nicht mehr Vertragspartei dieser Vereinbarung ist) endgültig eingestellt;

        und die betreffenden Verkäufergesellschaften und etwaige Unterverarbeiter alle ihre Verpflichtungen gemäß Ziffer 12 der Ausführungsklauseln erfüllt haben; oder

      3. eine solche Partei als Folge von Klausel 7.2 von dieser Vereinbarung ausgeschlossen ist.
    5. Jede federführende Gesellschaft bemüht sich in angemessener Weise, die andere federführende Gesellschaft zu benachrichtigen, wenn eine Partei gemäß Klausel 3.4 nicht mehr Partei dieser Vereinbarung ist.
    6. Das Ausscheiden einer Partei aus dem Vertrag berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer der Parteien, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens oder davor bestanden.
    7. Die federführenden Unternehmen bemühen sich nach besten Kräften, dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppen, die sich in irgendeiner Weise auf die Vereinbarungen zur Regelung der Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten durch sie stützen und die nicht bereits Vertragspartei dieses Abkommens sind, schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf eine solche Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten treffen, die ihnen dieselben Verpflichtungen auferlegen, wie sie sich aus diesem Abkommen ergeben.
      Eine solche schriftliche Vereinbarung kann die Benachrichtigung des anderen federführenden Unternehmens über dieses Mitglied der jeweiligen Gruppe beinhalten, und zu diesem Zeitpunkt gilt dieses Mitglied als Partei dieses Abkommens.
  4. WEITERE VERPFLICHTUNGEN
    1. Im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Vereinbarungen informieren die Vertragsparteien die betroffenen Personen in dem von [England and Wales] geforderten Umfang klar und umfassend darüber, dass ihre personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt werden können und dass es in diesem Fall möglich ist, dass US-Behörden auf diese personenbezogenen Daten zugreifen können.
    2. Soweit es die Datenschutzgesetze erfordern, stellen die Parteien den betroffenen Personen die Unterstützung (einschließlich Informationen) zur Verfügung, die die betroffenen Personen vernünftigerweise von den Parteien verlangen können, um ihre Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten, die gemäß den Vereinbarungen verarbeitet werden, zu schützen, einschließlich (ohne Einschränkung) in Gerichts-, Aufsichts- oder Verwaltungsverfahren.
      Soweit den betroffenen Personen gemäß dieser Bestimmung Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssen, sind die Parteien berechtigt, alle Informationen, die nicht zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen erforderlich sind, zu schwärzen.
  5. MEHRFACHE HAFTUNG UND ENTSCHÄDIGUNG
    1. Die Haftung jedes Kundenunternehmens gemäß diesem Vertrag und den ausgeführten Klauseln ist gesamtschuldnerisch, und die anderen Kundenunternehmen haften nicht für die Haftung des Kundenunternehmens gemäß diesem Vertrag oder den ausgeführten Klauseln.
    2. In jedem Fall kann keine Verkäuferfirma mehr als einmal für denselben Verlust oder Schaden in Anspruch genommen werden, wenn eine solche Forderung von dieser Verkäuferfirma bereits gegenüber einer der anderen Kundenfirmen geltend gemacht worden ist.
    3. Die Haftung der einzelnen Verkäuferunternehmen gemäß diesem Vertrag und den Durchführungsklauseln ist gesamtschuldnerisch, und die anderen Verkäuferunternehmen haften nicht für die Haftung eines solchen Verkäuferunternehmens gemäß diesem Vertrag oder den Durchführungsklauseln.
    4. In jedem Fall kann kein Kundenunternehmen mehr als einmal für denselben Verlust oder Schaden in Anspruch genommen werden, wenn ein solcher Anspruch von diesem Kundenunternehmen bereits gegenüber einem der anderen Verkäuferunternehmen geltend gemacht wurde.
  6. DATUM DES INKRAFTTRETENS, LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
    1. Diese Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens in Kraft und gilt bis zu ihrer Kündigung gemäß Klausel 6.2 dieser Vereinbarung.
    2. Dieser Vertrag endet am:
      1. die letzte der Kundengesellschaften ist gemäß Klausel 3.4 dieser Vereinbarung nicht mehr Vertragspartei; oder
      2. die schriftliche Vereinbarung zwischen dem federführenden Kundenunternehmen (das in seinem eigenen Namen und im Namen der anderen Kundenunternehmen handelt) und dem federführenden Verkäuferunternehmen (das in seinem eigenen Namen und im Namen der anderen Verkäuferunternehmen handelt),

      oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die verkaufenden Unternehmen und alle Unterauftragsverarbeiter der verkaufenden Unternehmen alle ihre Verpflichtungen gemäß Ziffer 12 der Ausführungsklauseln erfüllt haben.

    3. Die Verpflichtungen gemäß Klausel 4.2 dieses Vertrages bestehen über die Beendigung dieses Vertrages oder das Ausscheiden eines Datenexporteurs aus diesem Vertrag gemäß Klausel 3.4 dieses Vertrages hinaus.
  7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    1. Keine Partnerschaft oder Agentur

      Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so zu verstehen:

      1. ein Kundenunternehmen zum Bevollmächtigten eines Verkäuferunternehmens zu machen oder ein Kundenunternehmen zu ermächtigen, Verpflichtungen für oder im Namen eines Verkäuferunternehmens einzugehen oder zu übernehmen; oder
      2. eine Verkäufergesellschaft zum Vertreter einer Kundengesellschaft zu machen, noch eine Verkäufergesellschaft zu ermächtigen, Verpflichtungen für oder im Namen einer Kundengesellschaft einzugehen oder einzugehen; oder
      3. um eine Partnerschaft, ein Joint Venture oder eine andere Beziehung zu gründen.
    2. Trennbarkeit
      1. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es für ihre Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich ist.
        Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen.
        Die Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
      2. Wenn eine Partei die federführenden Unternehmen auf die Möglichkeit hinweist, dass eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrags ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar ist, werden die federführenden Unternehmen nach Treu und Glauben verhandeln, um diese Bestimmung so zu ändern, dass sie in der geänderten Fassung rechtmäßig, gültig und durchsetzbar ist und das mit der ursprünglichen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Ergebnis so weit wie möglich erreicht wird.
      3. Sollte eine Partei aufgrund einer ungültigen Ausführung dieser Vereinbarung durch sie oder in ihrem Namen nicht an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden sein, sind die anderen Parteien weiterhin an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden und werden sich in angemessener Weise bemühen, dafür zu sorgen, dass die nicht gebundene Partei diese Vereinbarung nach Möglichkeit erneut gültig ausführt.
    3. Handlungsvollmacht Das federführende Kundenunternehmen und das federführende Verkäuferunternehmen garantieren jeweils, dass sie befugt sind, im Namen der Kundenunternehmen und der Verkäuferunternehmen zu handeln (einschließlich derjenigen Kundenunternehmen und Verkäuferunternehmen, die gemäß Klausel 3.7 dieses Vertrages als Vertragspartei hinzugefügt werden können).
    4. Ausfertigungen Diese Vereinbarung kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen und von jeder federführenden Gesellschaft auf separaten Ausfertigungen in ihrem eigenen Namen und im Namen der anderen relevanten Parteien ausgefertigt werden.
      Jede Ausfertigung ist ein Original, aber alle Ausfertigungen stellen zusammen ein und dasselbe Instrument dar.
    5. Geltendes Recht Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit ihr oder ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen dem Recht von [England and Wales] und werden nach diesem ausgelegt.